Bundesweit haben rund 30.000 Arbeitnehmer im Juli unverschuldet einen zu geringen Arbeitslohn erhalten. Schuld war ein Programmfehler der Finanzverwaltung. Auch im August sind fehlerhafte Gehaltsabrechnungen zumindest vereinzelt möglich.
OFD Karlsruhe vom 4.8.2015, Az. S 2363/167 – St 144
Arbeitgebern wurde für einige Arbeitnehmer Anfang Juli die falsche Steuerklasse aus der ELStAM-Datenbank übermittelt (ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale).
So erhielten verheiratete Arbeitnehmer mit der Steuerklasse III fälschlicherweise die Steuerklasse I – und zwar rückwirkend zum 1.1.2015.
Nach Informationen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe können die Finanzämter den Fehler selbst nicht erkennen, sondern sind auf Hinweise der Betroffenen angewiesen. Auf Antrag erhalten die Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Papierbescheinigung mit der richtigen Steuerklasse.
Diese Bescheinigung tritt dann vorübergehend an die Stelle der ELStAM. Die Arbeitgeber sind berechtigt, den Lohnsteuerabzug auf Basis der Papierbescheinigung umgehend zu ändern. Dadurch kann die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer korrigiert und erstattet werden.