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Auszubildende müssen zu Beginn ihrer Ausbildung nicht nur genau über die Schweigepflicht belehrt werden, die auch für sie gilt. Sondern Kanzleien müssen auch darauf achten, was die Auszubildenden erledigen. Den Steuerberater treffen hohe Prüfungs- und Überwachungspflichten.

Keine selbstständige Fristenkontrolle durch Auszubildende

Der BFH hatte es mehrfach betont: Auszubildende dürfen die Fristenkontrolle grundsätzlich nicht bzw. nur dann erledigen, wenn sie dabei von geeigneten Bürokräften überwacht werden oder ihre Arbeit anschließend kontrolliert wird. Selbst wenn Auszubildende in der Kanzlei sorgfältig ausgebildet werden, gehören sie nicht zu dem Kreis des Büropersonals, das aufgrund seiner Ausbildung und längerfristigen Erprobung Beschwerdefristen eigenverantwortlich überwachen darf (BFH 17.11.15, V B 56/15, Abruf-Nr. 182794).

Belehrung und Kontrolle

Die neuen Auszubildenden sind auch über die Schweigepflicht zu belehren. Sie dürfen ebenso wie das Büropersonal keinerlei Dritten (Familienangehörige, Freunde etc.) mandatsbezogene Informationen erzählten und diese schon gar nicht in sozialen Netzwerken ansprechen.

Andere Tätigkeiten, wie z. B. einen fristwahrenden Schriftsatz per Fax zu versenden, dürfen Auszubildenden nur überlassen werden, wenn sie mit dieser Tätigkeit vertraut sind und eine regelmäßige Kontrolle keine Beanstandungen ergeben hat (BGH 28.1.16, III ZB 110/15, Abruf-Nr. 183938, vgl. auch OLG Karlsruhe 24.4.17, 12 U 45/17).

PRAXISHINWEIS

Welche Aufgaben Auszubildende überhaupt eigenverantwortlich erledigen dürfen, sollten Sie erst entscheiden, wenn der Auszubildende grundsätzliche Kenntnisse (Fristversäumnis, Anwaltshaftung) und routinierte Arbeitsabläufe in der Kanzlei verinnerlicht hat.