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Das FG Niedersachsen hatte die Chance, eine wichtige berufsrechtliche Entscheidung zu treffen. Es sollte im Rahmen einer Feststellungsklage entscheiden, ob ein gemeinnütziger Verein, unentgeltlich Hilfe in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung von Rechtsanwälten leisten darf. Leider hat es die Klage mangels Feststellungsinteresses abgewiesen.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein von Steuerpraktikern aus Finanzverwaltung, Beratung, Unternehmen und Gerichtsbarkeit sowie Studierenden gegründeter Verein. Ziel des Vereins ist es, den juristischen und betriebswirtschaftlichen Nachwuchs auf dem Gebiet des Steuerrechts zu fördern.

Der Verein wandte sich an das Finanzamt und bat um schriftliche Bestätigung, dass vonseiten des Finanzamts keine berufsrechtlichen Bedenken gegen den Verein und seine Tätigkeit bestünden.

Der Verein verwies in seiner Begrünung darauf, dass der Gesetzgeber mit der seit 1.7.2008 in Kraft getretenen Regelung des § 6 Abs. 2 RDG die unentgeltliche Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung von jedermann unter dem Vorbehalt der Anleitung durch eine hierfür vom Gesetzgeber als qualifiziert angesehene Person legalisiert habe.

Das Finanzamt teilte dem Verein mit, es halte die dauerhaft unentgeltliche Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts durch die beabsichtigte Einrichtung und Durchführung einer sogenannten Tax Law Clinic nach dem Steuerberatungsgesetz nicht für zulässig.

Entscheidung

Der Verein hatte beim Finanzgericht Klage gegen das Finanzamt eingereicht. Das Gericht wies die Klage des Vereins jedoch als nicht zulässig ab. Nach Auffassung des Gerichts müsse sich eine Klage grundsätzlich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis beziehen und dürfe nur in Ausnahmefällen auf ein künftiges Rechtsverhältnis gerichtet werden. Dieses Rechtsverhältnis bestand jedoch noch nicht. Das heißt im Umkehrschluss: Es muss erst eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, um eine Feststellung über die Zulässigkeit zu erzielen.

Hintergrund

Klassischen Law Clinics ist es seit dem Jahr 2008 erlaubt, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen durch einen Volljuristen oder unter dessen Anleitung zu erbringen (§ 6 RDG). Für das Steuerrecht gelten jedoch berufsrechtliche Besonderheiten, weil hier auch das Steuerberatungsgesetz (StBerG) Anwendung findet.

Fundstelle
FG Niedersachsen 25.7.19, 6 K 298/18