Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit ist als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen, wenn der Künstler über Jahre hinweg Verluste erzielt, nur an wenigen Ausstellungen teilnimmt und sich auch ansonsten nicht aktiv um Absatzmöglichkeiten bemüht. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht zeigt sich das Finanzamt als Spielverderber und erkennt die Verluste nicht an.
FG München vom 9.10.2009, Az. 7 K 1731/07
In seinem Urteil geht das Finanzgericht München auf die Besonderheiten bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei freiberuflichen Künstlern ein, sobald die typische Anlaufzeit (i.d.R. nicht unter fünf Jahren) mit Verlusten abgelaufen ist.
Prüfungskriterien bei der Liebhaberei
Insbesondere die folgenden Kriterien sind in die Prüfung der Liebhaberei einzubeziehen:
Art der künstlerischen Berufsausbildung und des erreichten Ausbildungsabschlusses,
Künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrundlage des Freiberuflers und seiner Familie,
Berufstypische professionelle Vermarktung (z.B. regelmäßige Teilnahme an Ausstellungen),
Besondere betriebliche Einrichtungen wie z.B. ein Atelier
Erwähnung in der Fachliteratur,
Erzielung gelegentlicher Überschüsse sowie
Schaffung von Werken, die bei entsprechender Marktnachfrage verkauft werden können.
Steuertipp:
Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichen Tätigkeiten spricht, wenn ein anderer Beruf die Existenzgrundlage bildet und dieser überhaupt erst das Kompensieren der Verluste aus der künstlerischen Betätigung ermöglicht. In diesen Fällen liegt es nahe, dass sich ein Freiberufler aus persönlichen Motiven und nicht in Gewinnerzielungsabsicht künstlerisch betätigt.