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Die Kosten einer Dachsanierung sind nicht unmittelbar durch Installation und Betrieb einer Fotovoltaikanlage verursacht und folglich auch keine Betriebsausgaben des Gewerbebetriebs.

Hessisches FG 21.1.11, 11 K 2735/08, rkr.
Bayerisches LfSt 5.8.10, S 2190.1.1-1/3 St32


Nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Hessen ist eine Dach-Fotovoltaikanlage eine wirtschaftlich selbstständige Betriebsvorrichtung und über 20 Jahre abzuschreiben.
Sie ist kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes.
Die Dachkonstruktion hingegen gehört nicht zur Solaranlage, sondern zum Gebäude. Aufwendungen für das Dach selbst sind dem Gebäude als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen. Das Dach eines Wohnhauses steht nämlich nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Solaranlage und dient damit außerbetrieblichen Zwecken. Ohne Bezug zur Einkünfteerzielung ist der Erneuerungsaufwand daher der außerbetrieblichen Nutzung des Gebäudes zuzurechnen. Es besteht auch nicht die Möglichkeit, das sonst nur privat genutzte Haus samt Dach dem Betrieb der Stromerzeugung zuzuordnen.