Nach Auffassung des BayLfSt führt die Soforthilfe umsatzsteuerlich zu einem echten Zuschuss. |
Mit dem „Corona-Soforthilfe-Programm“ der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung können Solo-Selbstständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie schnelle Hilfen in Form von Zuschüssen beantragen. Die Soforthilfe dient dazu, die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen zu sichern und Liquiditätsengpässe durch die Folgen der Corona-Pandemie zu überbrücken. Es handelt sich hierbei um eine Billigkeitsleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.
Diese vorgenannten Soforthilfen
- unterliegen zwar der Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. hierzu FAQ zu den Corona-Soforthilfe-Programmen auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie),
- aus umsatzsteuerlicher Sicht stellen sie hingegen echte nicht steuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.
Insbesondere sind diese Zuschüsse nicht in den Kennzahlen
* 48 (Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, z. B. Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG) und
* 45 (Übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt)
im Steuerformular einzutragen. Diese Kennzahlen sind nicht für echte Zuschüsse vorgesehen.
Fehleintragungen in den Erklärungsvordrucken führen zu unnötigen Rückfragen seitens des Finanzamts und zu damit ggf. verbundenen zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung und Verbuchung der eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Erstattung angemeldeter Vorsteuer-Überhänge.
Das neben den oben angesprochenen Corona-Soforthilfe-Programmen von der bayerischen Staatsregierung angekündigte und vom Ministerrat beschlossene Hilfsprogramm für soloselbstständige freischaffende Künstlerinnen und Künstler läuft über ein eigenständiges Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Danach sollen Künstlerinnen und Künstler über drei Monate monatlich bis zu 1.000 EUR erhalten, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Auch diese Finanzhilfen unterliegen, unabhängig von der einkommensteuerlichen Behandlung, nicht der Umsatzsteuer und müssen weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen angegeben werden. Die obigen Ausführungen gelten somit entsprechend.
Hingegen beziehen sich die vorgenannten Informationen nicht auf die übrigen finanziellen Unterstützungsangebote (Darlehensprogramme, Bürgschaftsprogramme, Bayernfonds etc.), deren steuerliche Behandlung im Einzelfall gesondert zu prüfen wäre.
Praxistipp | Das BayLfSt gibt formal nur die bayerische Rechtsauffassung wieder. Aus den anderen Bundesländern ist aber zu hören, dass ähnliche Erlasse in Vorbereitung sind. Damit ist geklärt, dass die Soforthilfe bei Prüfung der Kleinunternehmergrenze (§ 19 UStG) unberücksichtigt bleibt.
Fundstelle
* Ballast, Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen, Online-Mitteilung vom 27.5.20