In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Bisher konnte die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie nur in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 genutzt werden. Nun wurde sie bis zum 30.6.2021 verlängert. Da die Corona-Prämie grundsätzlich auch anstelle anderer steuerpflichtiger Sonderzahlungen wie z. B. eines Urlaubsgelds genutzt werden kann, schafft sie erhebliches Gestaltungspotenzial. Dabei ist insbesondere die neu in § 8 Abs. 4 EStG verankerte „Zusätzlichkeit“ zu beachten. |

Grundlegende Voraussetzungen

Jeder Arbeitgeber konnte seinen Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 Geldzuschüsse oder Sachzuwendungen (z. B. Gutscheine oder Nutzungsrechte) aufgrund der Corona-Krise steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung gewähren. Es galt ein Höchstbetrag pro Mitarbeiter von 1.500 EUR. Voraussetzung war, dass die Zahlung aufgrund der Corona-Krise gewährt und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurde.

Die Begünstigungen ergaben sich aus § 3 Nr. 11a EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Die Befristung bis zum 31.12.2020 wurde nun durch das Jahressteuergesetz 2020 verlängert. Sind noch keine entsprechenden Sonderzahlungen geleistet oder der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft worden, kann dies nun bis zum 30.6.2021 nachgeholt werden.

Beispiel

* Steuerberater Steuerklug hat seinen Steuerfachangestellten bis zum 31.12.2020 noch keine Corona-Sonderzahlung gezahlt.
In diesem Fall kann Steuerklug die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Sonderzahlung noch bis zum 30.6.2021 i. H. v. 1.500 EUR pro Mitarbeiter vornehmen.
* Steuerberater Steuerklug hat jedem seiner Steuerfachangestellten bis zum 31.12.2020 eine Corona-Sonderzahlung von 1.500 EUR gezahlt.

Hier gilt: Es wurden nur die Voraussetzungen der Zahlung bis zum 30.6.2021 verlängert. Steuerklug schöpfte den Höchstbetrag je Fachangestellten jedoch bereits im Jahr 2020 aus. Deshalb kommt eine weitere steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Sonderzahlung nicht in Betracht.

* Steuerberater Steuerklug hat jedem seiner Steuerfachangestellten bis zum 31.12.2020 eine Corona-Sonderzahlung von 1.000 EUR gezahlt.
Da Steuerklug den Höchstbetrag bisher nicht vollständig genutzt hat, kann er den verbleibenden Betrag von 500 EUR bis zum 30.6.2021 als steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Sonderzahlung leisten.

Beachten Sie | Es wurde ab 2021 keine erneute Möglichkeit zur Zahlung eingeführt, sondern die bisherige Regelung lediglich verlängert.

Erneute Corona-Prämienzahlung bei Arbeitgeberwechsel möglich

Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der neue Arbeitgeber unter den übrigen Voraussetzungen eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung leisten und das unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bereits vom vorherigen Arbeitgeber eine entsprechende Zahlung erhalten hat.

Beachten Sie | Maßgebend ist das einzelne Arbeitsverhältnis.

Beispiel

Stand die Steuerfachangestellte Meier bis zum 31.1.2021 in einem Arbeitsverhältnis zur XY & Z Steuerberatungsgesellschaft mbH und gewährte diese eine Corona-Prämie von 1.500 EUR, so kann bei einem Wechsel zu Steuerberater Steuerklug ab dem 1.2.2021 dieser in der verbliebenen Zeit bis zum 30.6.2021 ebenfalls eine entsprechende Sonderzahlung in voller Höhe vornehmen.

„Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“

Voraussetzung für die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Sonderzahlung ist, dass diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet wird. Nach dem durch das JStG 2020 neu eingeführten § 8 Abs. 4 EStG werden Leistungen des Arbeitgebers nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

* die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
* der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
* die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
* der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht wird.

Beispiel: Corona-Prämie in Form eines Gutscheins

Der Rechtsanwalt Günther zahlt regelmäßig kein Urlaubsgeld. Im Jahr 2021 möchte er eine Ausnahme machen und übergibt daher jedem seiner Mitarbeiter im April 2021 einen Gutschein über einen privaten Golfkurs im Wert von 1.000 EUR. Die Gewährung nach § 3 Nr. 11a EStG wird in den jeweiligen Lohnkonten der Mitarbeiter aufgezeichnet.

Da Günther die Gutscheine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und erst im April 2021 ausgibt, fließt der Gutscheinwert dem jeweiligen Arbeitnehmer erst im April 2021 zu. Aufgrund der gesetzlichen Verlängerung und der Möglichkeit, die Zuwendung der Corona-Prämie als Sachzuwendung vorzunehmen, sind die Gutscheingewährungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG sind erfüllt.

Beachten Sie | Eine Teilfreistellung des generellen monatlichen Arbeitslohns ist unzulässig. Auch eine Gehaltsumwandlung oder ein Verzicht auf den Bruttoarbeitslohn bzw. auf eine Gehaltserhöhung scheidet aus (§ 8 Abs. 4 EStG). Es ist somit nicht (mehr) möglich, den Arbeitslohn der Mitarbeiter arbeitsrechtlich wirksam herabzusetzen und die Differenz mit steuerfreien Zahlungen aufzufüllen.

Folgende Konstellationen sollten vermieden werden

In den drei folgenden Gestaltungen greift die Vorschrift des § 3 Nr. 11a EStG nicht, denn die Corona-Prämie wird nicht zusätzlich geleistet und ist somit steuer- und sozialversicherungspflichtig: Der Unternehmensberater Unglück möchte seinen Mitarbeitern eine steuerfreie Corona-Prämie i. H. v. 1.000 EUR zahlen:

1. Die Mitarbeiter müssen auf 1.000 EUR (brutto) Erfolgsprämie verzichten.
2. Die Mitarbeiter verzichten auf die arbeitsvertraglich vereinbarte anstehende Gehaltserhöhung (1.000 EUR).
3. Die Mitarbeiter können sich Überstunden als Corona-Prämie auszahlen lassen.

Arbeitsrechtliche Hürden meistern

Entscheidende Grundlage, ob eine Leistung bzw. Zahlung die Voraussetzung der „Zusätzlichkeit“ erfüllt, ist immer, was im Arbeits-, Dienst- und Tarifvertrag oder einer schriftlichen Nebenabrede für Einmalzahlungen steht.

Wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt für Einmalzahlungen schafft Potenzial

Hat der Arbeitgeber in zurückliegenden Kalenderjahren z. B. Urlaubs-/ Weihnachtsgeld oder Boni-Zahlungen nur aufgrund eines wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalts geleistet, hat der Mitarbeiter keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Zahlung. Die Zahlung ist folglich als zusätzlich zum ohnehin geschuldeter Arbeitslohn anzusehen. Unter Einhaltung der übrigen Bedingungen des § 3 Nr. 11a EStG kann der Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder Boni-Zahlungen durch die freiwillige steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie ersetzen.

Praxistipp | Aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss erkennbar sein, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt. Denn in § 3 Nr. 11a EStG heißt es: „aufgrund der Corona- Krise … gewährt“. Damit der Freiwilligkeitsvorbehalt für die Corona-Prämie wirksam ist, muss er klar und verständlich formuliert sein (§ 307 BGB; BAG 21.1.09, 10 AZR 219/08, Abruf-Nr. 090989).

Musterformulierung / Coronabedingte Einmalzahlung

Die Gewährung der einmaligen Zahlung (i. H. v. … EUR) aufgrund der Corona-Krise erfolgt durch den Arbeitgeber freiwillig als sonstige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Die Zahlung soll die zusätzlichen Belastungen unserer Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise abmildern. Ein Rechtsanspruch auf die wiederholte Gewährung einer solchen freiwilligen Zahlung für die Zukunft entsteht nicht; auch nicht nach mehrmaliger vorbehalt­loser Zahlung. Diese Zahlung erfolgt aufgrund einer durch den Arbeitgeber jeweils gesondert zu treffenden Entscheidung. Eine Steuerfreiheit ist durch § 3 Nr. 11a EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 26.10.2020 (Az. V C 5 – S 2342/20/10012 :003) begründet.

Beispiele: Zwei unbedenkliche Gestaltungen der Corona-Prämie

1. Im Arbeitsvertrag ist ausdrücklich geregelt, dass auf Einmalzahlungen kein arbeitsrechtlicher Anspruch erwächst und diese Zahlungen ausschließlich freiwillig erfolgen. Im Dezember 2020 und im April 2021 erhalten die Mitarbeiter jeweils 750 EUR (Summe 1.500 EUR) als Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG ausgezahlt.

Ergebnis: Die Zahlung als steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie ist möglich.

2. Seit vier Jahren wird eine erfolgsabhängige Sonderzahlung an die Mitarbeiter ausgezahlt. Im Arbeitsvertrag ist klar und eindeutig geregelt, dass dies als sonstige Leistung freiwillig und mit der Maßgabe erfolgt, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird. Anstelle der diesjährigen Zahlung wird die steuer- und sozial­versicherungsfreie Corona-Prämie i. H. v. 1.500 EUR ausgezahlt.

Ergebnis: Das ist möglich.

Risiko: Betriebliche Übung mangels Freiwilligkeitsvorbehalt

Hat der Arbeitgeber Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder sonstige Boni-Zahlungen bereits drei Jahre lang ohne wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt als Zusatzleistung an die gesamten Mitarbeiter gezahlt, ist – aufgrund der sog. betrieblichen Übung – auch für die Zukunft ein Rechtsanspruch der Mitarbeiter entstanden (BAG 28.2.96, 10 AZR 516/95). Damit kann das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nicht mehr durch Gehaltsumwandlung erfüllt werden. Die Zahlung kann im vierten Jahr nicht in eine steuerbefreite Zahlung nach § 3 Nr. 11a EStG umgewandelt werden (fehlende Zusätzlichkeit).

Praxistipp | Sollte die zusätzliche Zahlung zum generell geschuldeten Arbeitslohn nachträglich schriftlich vereinbart werden (oder in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden), ist dieses nach § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG unschädlich, sofern die Bedingungen der Zusätzlichkeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt sind.

Risiko: Es ist stark davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die getroffenen Vereinbarungen im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen auf den Prüfstand stellen wird.

Schädliches Beispiel: Prämie wegen betrieblicher Übung steuerpflichtig

Seit mehr als drei Jahren hat eine Handelskette ihren Mitarbeitern einen Bonus gezahlt. Einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt hat sie nicht aufgenommen. Im Jahr 2021 möchte sie stattdessen die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie i. H. v. 1.500 EUR auszahlen.

Ergebnis: § 3 Nr. 11a EStG kann nicht genutzt werden. Das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ kann nicht mehr erfüllt werden.

Konsequenzen für die Praxis

Alles in allem lässt sich festhalten: Eine lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Gestaltung mit der Corona-Prämie ist unter den obigen Voraussetzungen auch bis zum 30.6.2021 möglich. Sofern sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet wird, kann der Arbeitgeber die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie anstelle von Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder sonstigen Boni-Zahlungen zahlen. Das spart Steuern und Sozialversicherungsbeiträge beim Mitarbeiter und beim Arbeitgeber. Kann mangels „Zusätzlichkeit“ keine Umwandlung von generell geplanten Sonderzahlungen erfolgen, bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, die Corona-Prämie seinen Mitarbeitern „on top“ zu zahlen. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers.

Beratungshinweise

1. Ein Arbeitgeber kann die Corona-Prämie auch leisten, wenn der Mitarbeiter sich gerade in Kurzarbeit befindet (BMF 26.10.20, V C 5 – S 2342/20/10012 :003).
2. Als Arbeitgeber sind diese Details bei Gehaltsverhandlungen mit den Mitarbeitern zu berücksichtigen. Ggf. müssen Arbeitsverträge angepasst werden (kein Gehaltsverzicht bzw. keine Entgeltumwandlung mehr).
3. Zahlungen sind genau zu dokumentieren, vor allem dann, wenn diese erst Ende Juni 2021 (Fristende) geleistet werden sollen. Sofern Prämien in Form von Sachzuwendungen gewährt werden, sollte man sich vom jeweiligen Mitarbeiter unterschreiben lassen, zu welchem Zeitpunkt dieser die Zuwendung erhalten hat.
4. Wenn Sie sich endgültig absichern wollen, dass Ihre Sonderzahlung steuerfrei bleibt, richten Sie eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ans Finanzamt. Reichen Sie dafür einfach den Arbeitsvertrag und den Textentwurf für die Sonderzahlung ein und bitten Sie das Finanzamt um eine Anrufungsauskunft.