Werden Fahrzeuge mit Chauffeur für vereinbarte oder wahlfreie Fahrtstrecken zur Verfügung gestellt, handelt es sich laut BFH um Beförderungsleistungen.
Der Ort bestimmt sich nach § 3b UStG. Insoweit gilt nicht der Grundsatz, dass eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus das Unternehmen betrieben wird.
BFH 8.9.11, V R 5/10,
BFH 2.3.11, XI R 25/09, BStBl II 11, 737
Im Urteilsfall bot ein Chauffeurservice bei Konzertveranstaltungen im Ausland für die Beförderung von Künstlern und Begleitpersonen zu den Konzertorten Kleinbusse und Luxuslimousinen mit eigens ausgebildeten Fahrern an, meist für Strecken zwischen Flughafen, Hotel und Veranstaltungsort. Die Künstler durften die Fahrzeuge samt Fahrer aber auch für Fahrten zu Restaurants, Bars oder zum Einkaufen nutzen. Der Anbieter rechnete nach Pauschalen ab.
Bei den einzelnen Dienstleistungen handelt es sich um eine einheitliche Beförderungsleistung, die dann im Ausland ausgeführt wird. Dabei ist nach der BFH-Rechtsprechung die Art des Beförderungsmittels für die Beurteilung einer Leistung nicht von Bedeutung, was regelmäßig auf Taxis angewendet wird. Für den Vergleich mit dem Chauffeurservice ist irrelevant, dass Taxis zwischen den Beförderungen auf Kunden warten.
Die Einordnung als Beförderungsleistung ist zudem nicht ausgeschlossen, nur weil dem Kunden zusätzliche Annehmlichkeiten geboten werden. Denn die Qualität der Verpflegung und Unterbringung auf einem Schiff beeinflusst beispielsweise grundsätzlich auch nicht die Art der Personenbeförderung, sondern nur die jeweiligen Umstände. Gleiches gilt auch bei der Verschaffung eines angenehmen Reiseerlebnisses.
Nach Ansicht des BFH sind die Bereitstellung von Luxusfahrzeugen und qualifizierten Fahrern als besonderer Komfort lediglich unschädliche Annehmlichkeiten, um Beförderungsleistungen optimal in Anspruch nehmen zu können.