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Das BVerfG hatte im Dezember 2008 entschieden, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der Entfernungspauschale vorläufig von der Kürzung der pauschalierten Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um die ersten 20 Entfernungskilometer abzusehen ist.
Daher ist insoweit die bis Ende 2006 geltende Regelung bis zu einer gesetzlichen Änderung wieder anwendbar.
Als Reaktion hierauf liegen nun die ersten Gesetzentwürfe sowie eine Stellungnahme zu den weiteren Auswirkungen vor.
FinMin Schleswig-Holstein 28.1.09, VI 315 – S 2353 – 118
Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale 3.3.09, BT-Drs. 16/12099,
Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Entfernungspauschale
10.2.09, BR-Dr. 147/09

Reaktion der Finanzverwaltung

Die Beschlüsse des BVerfG beziehen sich nicht ausdrücklich auf die sonstigen Einschnitte, die 2007 eingeführt wurden. Daraus folgert die Verwaltung, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2007 auch weiterhin die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, Fähr- und Unfallkosten steuerlich nicht abziehbar sind. Bis Ende 2006 durften Fahrkartenpreise für öffentliche Verkehrsmittel gegen Einzelnachweis abgezogen werden, wenn sie etwa bei Kurzstrecken über der Entfernungspauschale lagen. Die Wahl konnte sogar tageweise ausgeübt werden. Auch die Nutzung einer Fähre ist nun nicht mehr zusätzlich abziehbar, die Fährverbindung ist jedoch mit in die Entfernungsberechnung einzubeziehen. Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße dürfen ebenfalls nicht neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.
Mit der Entfernungspauschale waren ab 2007 auch Unfälle abgegolten, die auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Diese Abgeltungswirkung galt gesetzlich bereits seit 2001, die Verwaltung hatte die Unfallkosten bis Ende 2006 allerdings auf dem Erlassweg zum Abzug zugelassen. Die Rücknahme dieser Vergünstigung war unbedenklich und führt ebenfalls durch das BVerfG-Urteil zu keiner Änderung. Geblieben ist lediglich der Kostenabzug für Behinderte. Dies gilt unabhängig von den Entscheidungen des BVerfG.

Gesetzentwurf zur Wiederherstellung der alten Pendlerpauschale

Die vorläufige Regelung zur Entfernungspauschale aufgrund des BVerfG-Urteils soll ab 2007 im Interesse der Rechtssicherheit durch eine verfassungsgemäße Regelung ersetzt werden. Nach zwei Gesetzentwürfen soll die Entfernungspauschale von 0,30 EUR ab dem 1. Kilometer nicht nur wie, sondern wieder als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden können. Es ist auch wieder vorgesehen, dass Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden können, soweit der Ticketpreis den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreitet. Außerdem sollen Unfallkosten wieder abziehbar sein. Sie sollen als außergewöhnliche Aufwendungen geltend gemacht werden können und sind dann nicht mehr durch die Entfernungspauschale abgegolten. Damit soll der Rechtszustand von 2006 wiederhergestellt werden, ohne damit eine grundlegende Neuordnung für die Zukunft auszuschließen.