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Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs erhalten Alleinerziehende den Entlastungsbetrag für ein in ihrem Haushalt gemeldetes Kind auch dann, wenn es in einer eigenen Wohnung lebt.
Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Daraus leitet der Bundesfinanzhof eine „unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkei“:t ab.

Hinweis

Aktuell wurde der Entlastungsbetrag rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2015 um 600 EUR auf 1.908 EUR p.a. erhöht. Zusätzlich wurde eine neue Kinderkomponente eingeführt. Hierdurch erhöht sich der Entlastungsbetrag für jedes weitere gemeldete Kind um 240 EUR pro Kalenderjahr.
BFH-Urteil vom 5.2.2015, Az. III R 9/13, Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015, BGBl I 2015, 1202

Zum Hintergrund

Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer bereits in dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Für Bauunternehmer war das bislang insbesondere bei Großaufträgen ein Problem.
Obwohl der Kunde einen Sicherungseinbehalt oftmals über Jahre zurückbehält, musste die Umsatzsteuer für diesen nicht vereinnahmten Rechnungsbetrag bereits an das Finanzamt überwiesen werden.

Voraussetzungen für die Uneinbringlichkeit

Voraussetzung ist, dass der Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann.
Hat der Unternehmer die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger durch Bankbürgschaft gesichert oder war ihm eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich, liegt keine Uneinbringlichkeit vor.

Praxishinweis

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist nachzuweisen, dass für jeden abgeschlossenen Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.

Vorsteuerkorrektur des Leistungsempfängers

Bei einer Steuerberichtigung hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer muss dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche nicht mitteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist allerdings berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen.