Beschäftigt eine GmbH ihren Alleingesellschafter im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, dann darf die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben werden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klargestellt.
Die Pauschalierung erfordert eine geringfügige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
Dies ist bei einem Alleingesellschafter nicht der Fall. Es fehlt an der Weisungsgebundenheit, auch wenn er nur als Arbeitnehmer (kein Geschäftsführer) beschäftigt ist.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.2.2014, Az. 6 K 1485/11
Vorbemerkungen
Zunächst ist festzuhalten, dass eine Versteuerung als Arbeitslohn unterbleibt, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR nicht übersteigt.
Bei der Ermittlung des Zinsvorteils ist zwischen zwei Bewertungsmethoden zu unterscheiden:
generelle Sachbezugsversteuerung (§ 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)): In diesen Fällen erhält z.B. der Arbeitnehmer eines Einzelhändlers ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen.
spezielle Sachbezugsversteuerung (§ 8 Absatz 3 EStG): Hier handelt es sich im Prinzip um „Personalrabatte“, d.h. der Arbeitnehmer erhält eine Ware umsonst oder verbilligt, mit der der Arbeitgeber Handel betreibt. Im Fall der Darlehensgewährung betrifft dies in erster Linie die Arbeitnehmer von Kreditinstituten.
Nachfolgend wird die generelle Sachbezugsversteuerung näher betrachtet.
Ermittlung des Zinsvorteils
Anzusetzen ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort. Üblicher Endpreis ist der marktübliche Zinssatz (Maßstabszinssatz), der um einen pauschalen Abschlag in Höhe von 4 Prozent zu mindern ist.
Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestlegung ist der Maßstabszinssatz grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit maßgeblich. Bei einem variablen Zinssatz ist für die Ermittlung des Zinsvorteils im Zeitpunkt der vertraglichen Zinsanpassung der neu vereinbarte Zinssatz mit dem jeweils aktuellen Maßstabszinssatz zu vergleichen.
Hinweis
Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn für die Feststellung des Maßstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden.
Als üblicher Endpreis gilt (alternativ) auch der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen mit nachgewiesener günstigster Marktkondition, zu der das Darlehen unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote an Endverbraucher angeboten wird – ohne dass individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden. In diesem Fall kommt jedoch der Abschlag von 4 Prozent nicht zur Anwendung.
Der Arbeitgeber hat die Unterlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Endpreis sowie die Berechnung der Zinsvorteile zu dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.
Praxishinweise
Die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR ist auch bei Zinsvorteilen anwendbar.
Der geldwerte Vorteil kann vom Arbeitgeber grundsätzlich pauschal versteuert werden.
Hat der Arbeitgeber bereits den aus seiner Sicht günstigsten Preis berücksichtigt, kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dennoch einen noch niedrigeren Preis nachweisen. Das günstigere inländische Angebot muss indes in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens stehen. Es wird dabei nicht beanstandet, wenn das Angebot bis zu 10 Tage vor der Kreditanfrage und bis zu 10 Tage nach Vertragsabschluss eingeholt wird.