Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, die bei einer gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht.
Damit wird die Aufdeckung stiller Reserven vermieden. Er wendet sich in seinem Urteil ausdrücklich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung.
BFH 12.5.16, IV R 12/15
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Vater seinen Gesellschaftsanteil (Mitunternehmeranteil) an einer Kommanditgesellschaft teilweise – unter Zurückbehaltung eines zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücks – auf seinen Sohn übertragen.
In zeitlichem Abstand zur Teilmitunternehmeranteilsübertragung übertrug er das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft zu Buchwerten (§ 6 Abs. 5 EStG).
Das FA sah hierin einen der Buchwertübertragung des Teilmitunternehmeranteils entgegenstehenden Vorgang und wollte rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG hänge die Buchwertfortführung davon ab, dass zurückbehaltenes (funktional wesentliches) Sonderbetriebsvermögen „weiterhin“ im Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft verbleibe.
In analoger Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG müsse allerdings mindestens eine Zeitspanne von drei Jahren als Verbleibensvoraussetzung angesehen werden. Diese Frist sei im Streitfall nicht gewahrt worden.
Entscheidung
Dies sah der BFH jedoch anders und entschied, dass die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens – hier des Grundstücks – der einmal gewährten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegensteht.
Denn eine Haltefrist sieht der Gesetzgeber lediglich für den Beschenkten vor (§ 6 Abs. 3 Satz 2 EStG). Abweichendes ergibt sich weder aus dem Gesetzeszweck noch aus der Gesetzgebungshistorie. Anders als für den Beschenkten bestehen daher für den Schenker keine Haltefristen in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen.
Praxishinweis
Der BFH bestätigt mit dem aktuellen Urteil ausdrücklich seine Rechtsprechung aus 2012 („2.8.12, IV R 41/11“:), die von der Finanzverwaltung bislang mit einem Nichtanwendungserlass belegt worden ist („BMF 12.9.13, BStBl I 2013, 1164“:). Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf das neue Urteil des BFH reagiert.