Wird lediglich ein KG-Anteil von den Eltern auf die Kinder übertragen, kann der Buchwert auch dann nicht fortgeführt werden, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen wie ein Verwaltungsgrundstück gewinnneutral in eine weitere Personengesellschaft eingebracht wird.
BFH 6.5.10, IV R 52/08
Dieses BFH-Urteil zum alten Rechtsstand lässt sich teilweise auf den neuen § 6 Abs. 3 EStG übertragen, sofern der gesamte Anteil des Mitunternehmers an der Gesellschaft übertragen wird. Hier setzt die Buchwertfortführung weiterhin voraus, dass neben allen wesentlichen Betriebsgrundlagen auch sämtliches Sonderbetriebsvermögen, das für die Funktion des Betriebs von Bedeutung ist, übertragen werden muss.
Werden aber nur der Teil eines Mitunternehmeranteils und darüber hinaus funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen nicht oder nur in geringerem Umfang übertragen, liegt insgesamt eine begünstigte Übertragung nach § 6 Abs. 3 S. 2 EStG vor. Voraussetzung für die Buchwertübertragung ist, dass der übernommene Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgegeben wird.