Werden bei einer Personengesellschaft im Zuge einer Realteilung Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit ihren Buchwerten anzusetzen (§ 16 Abs. 3 S. 2 EStG).
FG Köln 12.3.14, 4 K 1546/10
Dies hat zur Folge, dass eine gewinnerhöhende Realisierung der stillen Reserven vermieden wird. Nach Auffassung des FG Köln gilt das auch dann, wenn die Personengesellschaft durch Liquidation aufgelöst wird und der bisherige Betrieb durch einen Gesellschafter fortgeführt wird.
Das FG machte insoweit deutlich, dass die Realteilung sogar zwingend eine Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit erfordert, denn die bisherigen Mitunternehmer müssen die Wirtschaftsgüter anderen Betriebsvermögen zuführen, damit die spätere Versteuerung der stillen Reserven weiterhin gesichert ist: Anders als die Betriebsveräußerung und die Betriebsaufgabe erfordert die Realteilung daher die Fortsetzung – irgendeiner – betrieblichen Betätigung durch die Realteiler.
Diese kann durchaus auch – wie im Streitfall – branchenidentisch sein.
Im Streitfall hatte der Kommanditist einer GmbH & Co. KG den bisherigen Betrieb der Gesellschaft als Einzelunternehmen fortgeführt. Dabei war der Umstand, dass die Komplementär-GmbH, die nicht am Vermögen der KG beteiligt war, nicht an der Vermögensauseinandersetzung beteiligt wurde, für die Annahme einer Realteilung unschädlich.
Das FG machte in diesem Zusammenhang deutlich, dass es nicht dem Wesen der steuerlichen Realteilung als einem dem Zivilrecht folgenden Institut entsprechen könne, für steuerliche Zwecke eine Beteiligung einer nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementär-GmbH an der Auseinandersetzung zu verlangen, obgleich dies wirtschaftlich widersinnig wäre.
Praxishinweis
Grundsätzlich gilt: Partizipiert ein Mitunternehmer nicht am Vermögen der Gesellschaft, muss er für Zwecke der Realteilung auch nicht mit Vermögensgegenständen abgefunden werden.