Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen.
BFH 9.12.14, IV R 29/14
Sachverhalt
Streitig war, ob die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auch dann möglich ist, wenn der Mitunternehmer kurz zuvor ihm zuzurechnendes Sonderbetriebsvermögen in Form eines Grundstücks veräußert hat.
Das FA hatte das Vorliegen der Voraussetzungen einer Buchwertübertragung verneint und war von einer die stillen Reserven aufdeckenden Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 3 EStG) unter Hinweis auf die Gesamtplanrechtsprechung des BFH ausgegangen.
Entscheidung
Dieser Rechtsauffassung hat der BFH eine klare Absage erteilt. Eine Anteilsübertragung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt nur die Übertragung des gesamten Betriebsvermögens voraus, das im Zeitpunkt der Übertragung existiert. Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, die zuvor entnommen oder veräußert worden sind, sind jedoch nicht mehr Bestandteil des Mitunternehmeranteils.
Danach steht es der Buchwertübertragung des verbliebenen Mitunternehmeranteils nicht entgegen, wenn zuvor eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert auf einen Dritten übertragen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn – wie im Streitfall – ein solches Wirtschaftsgut vor der Anteilsübertragung unter Aufdeckung der stillen Reserven aus dem Sonderbetriebsvermögen ausgeschieden ist.