Eine Buchführung ist nicht schon deshalb formal ordnungswidrig, weil der Steuerpflichtige ein Buchführungsprogramm verwendet, das wegen seines Alters nicht mit der Prüfsoftware WinIDEA kompatibel ist. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.
FG Münster, Urteil vom 15.1.2013, Az. 13 K 3764/09
Datenzugriff ist ein Reizthema
Wurden Unterlagen (z.B. Inventare und Jahresabschlüsse) mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, hat der Betriebsprüfer grundsätzlich das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.
Über die Möglichkeiten und Grenzen des Datenzugriffs und der Datenauswertung gibt es allerdings immer wieder Streit zwischen den Finanzbehörden und Unternehmen, der oftmals gerichtlich geklärt werden muss.
Buchführung nicht ordnungswidrig
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften nicht, dass ein Datenverarbeitungssystem CD-Roms erstellen können muss, Disketten nicht genügen oder die maschinelle Datenauswertung IDEA- oder WinIDEA-fähig sein muss, obwohl das Programm wegen seines Alters solche Daten nicht unterstützt.
Fehlen diese Datenträger bzw. Daten, darf sich daraus nicht die Ordnungswidrigkeit der Buchführung ergeben. Auch andere Nachteile dürfen daraus für den Steuerpflichtigen nicht resultieren.