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Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen, so § 140 AO. Streitig war, ob § 140 AO auch auf ausländische Kapitalgesellschaften anzuwenden ist. Entscheidend hierfür war, ob eine Buchführungspflicht nach ausländischem Recht auch in Deutschland zu einer Buchführungspflicht führt.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Mitteilung des FA über den Beginn der Buchführungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 141 AO: Die Steuerpflichtige ist eine AG liechtensteinischen Rechts mit inländischen Vermietungseinkünften. Nach liechtensteinischem Recht ist sie buchführungspflichtig. Das FA wollte die Gesellschaft zusätzlich – nach § 141 AO – zur Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichten.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem BFH letztlich Erfolg. Die Mitteilung des FA über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO war nach Auffassung des BFH rechtswidrig.

Die Klägerin sei, so der BFH, bereits nach § 140 AO i. V. m. ihrer Buchführungspflicht nach liechtensteinischem Recht (auch im Inland) zur Buchführung verpflichtet gewesen. Daher habe für die Begründung einer Buchführungspflicht gemäß § 141 AO kein Raum bestanden.

Der BFH schloss sich der Auffassung an, wonach die Regelung des § 140 AO nicht nur auf inländische, sondern auch auf ausländische Buchführungspflichten verweise. Die in § 140 AO verwendete Formulierung („andere Gesetze“) beschränke sich nicht nur auf inländische Rechtsnormen.

Der Wortlaut des § 140 AO sei im Gegenteil offen und lasse eine Erstreckung auch auf ausländische Rechtsnormen zu. Dies werde auch durch den mit § 140 AO verfolgten Zweck, möglichst viele außersteuerliche Pflichten für das deutsche Steuerrecht nutzbar zu machen und dadurch den Steuergesetzgeber zu entlasten, bestätigt.

Erläuterungen

Ob sich eine materiell-rechtliche Buchführungspflicht isoliert nach Maßgabe von § 140 AO i. V. m. ausländischem Recht ergeben kann, war bisher umstritten. Nach der jetzigen Entscheidung des BFH begründet § 140 AO somit auch für ausländische Kapitalgesellschaften eine Buchführungspflicht.

Die Regelung des § 146 Abs. 2 Satz 3 AO, wonach die Übernahme der Ergebnisse der ausländischen Buchführung für bestimmte Fälle angeordnet wird, führte zu keiner anderen Beurteilung. Die Vorschrift vermeidet lediglich eine Pflichtenkollision zwischen inländischen und ausländischen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Dies setzt nicht voraus, dass nicht über § 140 AO durch die ausländischen Buchführungsvorschriften eine inländische Buchführungspflicht begründet wird.

Fundstelle
BFH 14.11.18, I R 81/16