Das BMF hat sein Schreiben vom 28.11.2019 (IV A 4 – S 0316/19/10003 :001) zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ durch ein neues BMF-Schreiben vom 11.3.2024 ergänzt. Bei den Ergänzungen bzw. Änderungen handelt es sich vorwiegend um redaktionelle Anpassungen. Insbesondere wurde das Wort Datenträgerüberlassung durch Datenüberlassung ersetzt, weil heute zahlreiche Möglichkeiten bestehen, dem Finanzamt Zugriff auf die Buchhaltung zu gewähren.
Beachten Sie | Aufmerksamkeit verdienen vor allem die Aussagen und Neuformulierungen in der Anlage zum BMF-Schreiben von 28.11.2019 mit dem Titel „Ergänzende Informationen zur Datenüberlassung“. Diese Anlage wurde umfassend an die neuen Standards zur Datenüberlassung angepasst.
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