Nachdem der Deutsche Bundestag am 13.12.2018 das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen hat, hat auch der Bundesrat am 14.12.2018 das Gesetz passieren lassen. Das Gesetz kann damit unmittelbar am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
In der Vergangenheit haben rund 10.000 deutsche Unternehmen die unbürokratische und günstige Rechtsform der Limited („private company limited by shares“) oder der PLC („public limited company“) für sich gewählt.
Mit dem Ausstieg Großbritanniens aus der EU sind diese Rechtsformen in Deutschland jedoch nicht mehr erlaubt. Als Folge des Brexit wären die Unternehmen dann keine Kapitalgesellschaften mehr, sondern würden zu Personengesellschaften. Folglich wären sie von jetzt auf gleich nicht mehr haftungsbeschränkt. Das heißt, die Inhaber müssten mit ihrem Privatvermögen haften. Um diesem Horrorszenario zu entgehen, bleibt nur die Umwandlung der Gesellschaftsform so schnell wie möglich.
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Mit den neuen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes soll den Limited und PCL, die ihren Sitz in Deutschland haben, ein erleichterter Wechsel in das deutsche Recht ermöglicht werden. Sie erhalten die Möglichkeit, sich unter Nutzung eines Verschmelzungsverfahrens in eine Kommanditgesellschaft (KG) umzuwandeln. Das kann auch eine GmbH & Co. KG oder eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sein. Letztere bietet den Vorteil, dass in der verbleibenden kurzen Zeit bis zum Brexit nicht das Mindestkapital von 25.000 EUR aufgebracht werden muss, das für eine GmbH-Gründung erforderlich ist.
Fundstelle
PM des BMJV vom 14.12.18