Das FG Baden-Württemberg hat mit rechtskräftigen Urteilen zwei Klagen abgewiesen, mit denen sich die Besitzer einer Obstbrennerei gegen die Führung eines Brennbuchs wendeten.
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Beide Kläger sind jeweils Besitzer einer registrierten Obstabfindungsbrennerei. Im Februar 2014 bewilligte das beklagte Hauptzollamt (HZA) den Klägern antragsgemäß die Teilnahme am vereinfachten Lohnbrennen.
Dadurch wurden die Kläger wechselseitig in die Lage versetzt, das von ihnen jeweils selbst gewonnene Material auf das Kontingent der Brennerei des anderen unter Verwendung seines eigenen Brenngeräts zu brennen.
Nachdem es bei Kontrollen zu Auffälligkeiten gekommen war, ordnete das HZA gegenüber beiden Klägern die Führung eines Brennbuchs an. Die hiergegen erhobenen Einsprüche blieben ebenso wie die Klagen erfolglos.
Fundstelle
FG Baden-Württemberg 14.11.17, 11 K 664/15 u. 11 K 665/15