EuGH und BFH haben entschieden, dass die Differenzbesteuerung grundsätzlich auch dann anzuwenden ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist in diesen Fällen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig.
Das BMF übernimmt daher folgende Regelung in Abschnitt 25a.1 Abs. 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass: „Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er die zuvor von ihm erworbenen Gebrauchtgegenstände, z. B. Gebrauchtfahrzeuge, zerlegt hat (vgl. EuGH-Urteil vom 18.1. 2017 … und BFH-Urteil vom 23.2.2017…). Die Einkaufspreise der ausgebauten und weiterverkauften Einzelteile sind im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Die Schätzungsgrundlage ist in einer Anlage zu den Wareneingangsrechnungen zu erläutern und – soweit vorhanden – durch ergänzende Unterlagen zu belegen.“
Das Positive an dem BMF-Schreiben ist, dass sich die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung ausdrücklich zu eigen macht und die Möglichkeit einer Schätzung anerkennt. Gleichzeitig wird aber noch einmal deutlich, dass die Vergünstigung von der Einhaltung der bekannten Beleg- und Nachweispflichten abhängt.
Praxistipp | Liegen die geforderten Aufzeichnungen und Nachweise nicht vor und lassen sich diese auch nicht mehr nachträglich beibringen, ist die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen und die Umsätze sind der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Dann kommt es im Privatkundengeschäft zu einer Umsatzsteuer-Mehrbelastung, die es zu vermeiden gilt! Spätestens im Vorfeld einer Betriebsprüfung sollte die Buchhaltung diesbezüglich geprüft werden.
Fundstelle
BMF 17.7.19, III C 2 – S 7421/19/10003 :001, 2019/0549684