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Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld „Stellung“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2013-11-05-hin-und-rueckgabe-von-transportbehaeltnissen.pdf?__blob=publicationFile&v=2 genommen.
Hiernach liegen bei der Rückgabe und Rückzahlung des Pfandgeldes sowohl bei Transporthilfsmitteln als auch bei Warenumschließungen Entgeltminderungen vor.
BMF 19.9.14, IV D 2 – S 7124/12/10001-02

Hintergrund

Im Groß- und Einzelhandel werden für die Belieferung mit Waren Transportbehältnisse (sog. Transporthilfsmittel, auch Lademittel und Packmittel genannt) und Warenumschließungen aller Art eingesetzt.
Die Überlassung der Behältnisse erfolgt entweder gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld (s. hierzu o.g. neues Schreiben v. 10.10.14) oder im Rahmen reiner Tauschsysteme (s. hierzu das weiterhin geltende BMF-Schreiben v. 5.11.13).
Bei der Hingabe eines Transportbehältnisses gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld ist für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung zu unterscheiden, ob es sich bei dem Behältnis um ein (selbstständiges) Transporthilfsmittel oder lediglich um eine Warenumschließung handelt.

Ausführungen des BMF

Die Hingabe des Transporthilfsmittels gegen Pfandgeld stellt eine eigenständige Lieferung dar, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Warenumschließungen teilen im Gegensatz hierzu weiterhin stets das Schicksal der Hauptleistung und unterliegen somit den steuerlichen Regelungen der eigentlichen Hauptleistung.
Bei Rückgabe und Rückzahlung des Pfandgeldes liegen sowohl bei Transporthilfsmitteln als auch bei Warenumschließungen Entgeltminderungen vor. Im Unterschied zur Rückgabe eines Transporthilfsmittels (Anwendung des Regelsteuersatzes) muss die Entgeltminderung bei der Rückgabe der Warenumschließung dem für die vorherige Hauptleistung geltenden Steuer­satz zugeordnet werden.
Der leistende Unternehmer hat bei Rückgabe die aus der ursprünglichen Hingabe des Transportbehältnisses geschuldete Umsatzsteuer zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung nach „Abschn. 10.1 Abs. 8 UStAE wird hingewiesen.
Dem Unternehmer steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG aus der Lieferung des Transporthilfsmittels oder aus der Lieferung der Ware unter Verwendung einer Warenumschließung an ihn der Vorsteuerabzug zu. Bei Rückgabe des Transportbehältnisses gegen Rückzahlung des Pfandgeldes ist der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Lieferung an den Unternehmer entsprechend zu berichtigen.

Anmerkung

Die Grundsätze des „neuen Schreibens“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2013-11-05-hin-und-rueckgabe-von-transportbehaeltnissen.pdf?__blob=publicationFile&v=2 sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Abschnitt I. des BMF-Schreibens v. 5.11.2013 wird aufgehoben, soweit er den Grundsätzen dieses Schreibens widerspricht. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 1.7.2015 getätigt werden, die Beteiligten unter Berufung auf das „BMF-Schreiben v. 5.11.2013“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2013-11-05-hin-und-rueckgabe-von-transportbehaeltnissen.pdf?__blob=publicationFile&v=2 nach den dort aufgestellten Grundsätzen verfahren.