Das BMF hat am 8.6.2018 den Referentenentwurf zum „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG)“ vorgelegt. Mit diesem Gesetzesvorhaben soll die im Koalitionsvertrag für 2019 vereinbarte Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags umgesetzt werden. Außerdem werden zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Ausgleich der sog. kalten Progression der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben. Im Folgenden werden die einzelnen Maßnahmen kurz erläutert. |
Was steht im Koalitionsvertrag?
Der zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode beschlossene Koalitionsvertrag enthält hinsichtlich der Entlastung der Familien und sonstiger steuerlicher Regelungen folgende Festlegungen:
- Erhöhung des Kindergeldes in dieser Legislaturperiode um 25 EUR pro Monat und Kind in 2 Teilschritten sowie entsprechende Anpassung des Kinderfreibetrags.
- Weiter heißt es im Koalitionsvertrag: „Wir werden die Steuerbelastung der Bürger nicht erhöhen. Wir halten an der bewährten Übung fest, alle 2 Jahre einen Bericht zur Entwicklung der kalten Progression vorzulegen und den Einkommensteuertarif im Anschluss entsprechend zu bereinigen.“
- Zu der Abschaffung des Solidaritätszuschlags lautet der Text im Koalitionsvertrag: „Wir werden insbesondere untere und mittlere Einkommen beim Solidaritätszuschlag entlasten. Wir werden den Solidaritätszuschlag schrittweise abschaffen und ab dem Jahr 2021 mit einem deutlichen ersten Schritt im Umfang von 10 Milliarden EUR beginnen.
Dadurch werden rund 90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet.“
Weitere Maßnahmen, auf die sich die Koalition einigt, können finanziert werden, wenn sich zusätzliche finanzielle Spielräume ergeben oder eine entsprechende unmittelbare, vollständige und dauerhafte Gegenfinanzierung sichergestellt ist.
Im Referentenentwurf vorgesehene Maßnahmen
Der Referentenentwurf zum Familienentlastungsgesetz sieht folgende Maßnahmen vor:
- Anhebung der Kinderfreibeträge
Die Kinderfreibeträge werden ab 1.1.2019 von 7.428 EUR um 192 EUR auf 7.620 EUR und ab 1.1.2020 um weitere 192 EUR auf 7.812 EUR erhöht (§ 32 EStG). - Anhebung des Kindergeldes
Das Kindergeld steigt ab 1.7.2019 um 10 EUR je Kind und Monat. Damit beträgt das Kindergeld monatlich für das 1. und 2. Kind jeweils 204 EUR, für das 3. Kind 210 EUR und für das 4. und jedes weitere Kind jeweils 235 EUR (§ 66 EStG, § 6 BKGG). - Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen wird ab 1.1.2019 von 9.000 EUR auf 9.168 EUR und ab 1.1.2020 auf 9.408 EUR angehoben (§ 33a Abs. 1 EStG). Der Abzug der Unterhaltsleistungen orientiert sich der Höhe nach am steuerlichen Existenzminimum. Mit der Anhebung des Grundfreibetrags wird daher auch die Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen vorgenommen. - Anhebung des Grundfreibetrags
Der steuerliche Grundfreibetrag erhöht sich ab 1.1.2019 von 9.000 EUR auf 9.168 EUR und ab 1.1.2020 auf 9.408 EUR (§ 32a Abs. 1 EStG). Die Erhöhungen des steuerlichen Grundfreibetrags entsprechen den voraussichtlichen Vorgaben des Existenzminimumberichts. - Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs
Die übrigen Tarifeckwerte werden ab 1.1.2019 für den Veranlagungszeitraum 2019 um 1,84 % und ab 1.1.2020 für den Veranlagungszeitraum 2020 um 1,95 % nach rechts verschoben (§ 32a EStG). Die Prozentsätze von 1,84 % und 1,95 % entsprechen den voraussichtlichen Inflationsraten der Jahre 2018 bzw. 2019. - Abbau des Solidaritätszuschlags
Hinsichtlich des im Koalitionsvertrag vereinbarten schrittweisen Abbaus des Solidaritätszuschlags fehlt für die Umsetzung dieser Maßnahme im Referentenentwurf (bisher) eine entsprechende gesetzliche Grundlage.
Fazit | Mit den im Referentenentwurf vorgesehenen Maßnahmen hält sich das BMF eng an die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag. Nach der erforderlichen Ressortabstimmung folgen die parlamentarischen Beratungen in den Ausschüssen und die Beschlussfassungen durch Bundestag und Bundesrat. Das Gesetz tritt – vorbehaltlich der Maßnahmen, die zum 1.1.2020 in Kraft treten – zum 1.1.2019 in Kraft.
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
Fundstelle
* Bundesfinanzministerium