Das BMF hat den UStAE an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Stellung nimmt das BMF dabei, zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen und einer steuerbare Leistung eines Sponsors.
Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung
Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer.
Das gilt, sofern ein gesamtes Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Faustregel für die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ist, dass der Erwerber die Unternehmensfortführung mit dem übertragenen Vermögen beabsichtigt.
Geschäftsveräußerung: BMF 24.10.12, IV D 2 – S 7100-b/11/10002,
BFH 18.1.12, XI R 27/08, BFH/NV 12, 677
EuGH 10.11.11, C-444/10, BFH/NV 12, 154
Sponsor: BMF 13.11.12, IV D 2 – S 7100/08/10007 :003
BFH 21.4.05, V R 11/03, BStBl II 07, 63; 27.2.08, XI R 50/07, BStBl II 09, 426; 18.12.08, V R 38/06, BStBl II 09, 749
Nach neuer EuGH- und BFH-Rechtsprechung ist die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit eine Geschäftsveräußerung, selbst wenn es sich um einen kurzfristig kündbaren Vertrag handelt.
Voraussetzung ist, dass der Erwerber eine selbstständige Tätigkeit dauerhaft fortführen kann. Das BMF wendet diese Rechtsprechung jetzt an: Nach dem neu gefassten „Abschn. 1.5 Abs. 3 Satz 3 UStAE reicht eine langfristige Vermietung oder Verpachtung auf acht Jahre oder die Vermietung auf unbestimmte Zeit aus. Dabei ist die Möglichkeit der kurzfristigen Kündigung des Miet- oder Pachtvertrags unschädlich.
Praxishinweis
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei vor 2013 ausgeführten Umsätzen können die beteiligten Unternehmer bei der Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen bei unbefristeten Mietverträgen einvernehmlich davon ausgehen, dass keine Geschäftsveräußerung vorliegt. Das gilt auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
Sponsor erbringt nicht immer steuerpflichtige Leistungen
Sponsoring ist die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen oder Organisationen in vielen gesellschaftspolitischen Bereichen wie Sport, Kultur oder Soziales, mit dem regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele wie Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.
Das BMF definiert, wann Leistungen eines Sponsors an den Empfänger zur Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung als Umsatz gegen Entgelt nach § 1 Abs. 1 Nr. UStG führen und fügt insoweit einen „Abs. 23 in Abschnitt 1.1 des UStAE neu ein.
Die Regelung ist in allen ab dem 1.1.2013 verwirklichten Sachverhalten anzuwenden.
Der steuerbare Umsatz setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Zudem muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein.
Er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bildet und damit zum Verbrauch im Sinne des EU- Mehrwertsteuerrechts führt. Mit der bloßen Nennung des Sponsors ohne besondere Hervorhebung wird noch kein verbrauchsfähiger Vorteil gewährt und dadurch werden auch keine Kosten erspart.
Weist der Zuwendungsempfänger per Plakat, Veranstaltungshinweis, Ausstellungskatalog, eigener Internetseite oder Ähnlichem auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, liegt kein Leistungsaustausch vor, solange keine besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu den Internetseiten des Unternehmens erfolgt.