Ein Fortbildungslehrgang, der auf mehr als 3 Monate angelegt ist und in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird, führt dazu, dass die Bildungseinrichtung zur ersten Tätigkeitsstätte wird. Kosten für Unterkunft sowie Mehraufwendungen für Verpflegung können daher nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden. So lautet eine aktuelle Entscheidung des FG Nürnberg.
Sachverhalt
Streitig war, ob bei einem länger als 3 Monate angelegten, in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolvierten Fortbildungslehrgang am Ort der Bildungseinrichtung eine erste Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 S. 8 EStG begründet wird.
Der Steuerpflichtige hatte in seiner Steuererklärung Unterkunftskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung für einen dreimonatigen in Vollzeit absolvierten Schweißtechnikerlehrgang geltend gemacht.
Das FA erkannte die Kosten nicht an. In der Begründung heißt es, dass gem. § 9 Abs. 4 S. 8 EStG auch eine Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte gelte, wenn diese außerhalb eines Dienstverhältnisses und zum Zweck einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht werde. In diesem Fall komme die Berücksichtigung von Reisekosten nicht in Betracht.
Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung seien mit der Entfernungspauschale abgegolten. Übernachtungskosten, Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwand seien nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig, deren Voraussetzungen im Streitfall aber mangels eines eigenen Hausstands nicht vorlagen.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die Klage ab. Gemäß § 9 Abs. 4 S. 8 EStG gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.
Für die Zeit des schweißtechnischen Lehrgangs war der Steuerpflichtige kein Arbeitnehmer gewesen, da er sich nicht in einem Arbeitsverhältnis befunden hatte. Dementsprechend bestimmte sich seine erste Tätigkeitsstätte nicht nach den nur für Arbeitnehmer geltenden Regeln des § 9 Abs. 4 S. 1 – 7 EStG, sondern nach S. 8 dieser Vorschrift.
Während dieses Zeitraums war die Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt die erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen, denn hierbei handelte es sich um eine Bildungseinrichtung im Sinne von § 9 Abs. 4 S. 8 EStG.
Unter Bildungseinrichtung ist jede Anstalt oder jeder Ort zu verstehen, an dem Wissen oder Bildung vermittelt wird, vorzugsweise im Rahmen der Berufsaus- und -weiterbildung. Bei der Lehr- und Versuchsanstalt handelt es sich um eine Bildungseinrichtung in diesem Sinne. Diese Einrichtung hatte der Steuerpflichtige während dieser Zeit auch tatsächlich im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht.
Fundstelle
* FG Nürnberg 9.5.18, 5 K 167/17, Rev. beim BFH unter VI R 24/18