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Bei einer freiberuflichen Tierarztpraxis gilt weder der Maßgeblichkeitsgrundsatz nach § 5 EStG noch § 15 EStG.
Gehört zum Gesamthandsvermögen einer Tierarzt-GbR ein teilweise für die eigene Praxis genutztes und teilweise an fremde Dritte zu Wohnzwecken vermietetes Hausgrundstück, so rechnet der vermietete Teil der Immobilie nur dann zum gewillkürten Betriebsvermögen der GbR, wenn eine entsprechende Widmung erfolgt ist.
FG Sachsen 4.11.14, 8 K 1414/12

Diese Widmung erfolgt dann, wenn die Tierarztpraxis den zu fremden Wohnzwecken genutzten Teil des Hausgrundstücks nicht in ihre Gewinnermittlung einbezogen, sondern die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung selbstständig ermittelt und unter einer gesonderten Steuernummer selbstständig erklärt hat, so die Auffassung des Sächsischen FG.

Grundsatz

Bei Personengesellschaften, die auch gewerblich tätig sind, folgt aus dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG), dass das Gesamthandsvermögen, soweit es nicht notwendiges Privatvermögen ist, zum notwendigen Betriebsvermögen gehört.
Denn handelsrechtlich haben Personengesellschaften keinen außergesellschaftlichen Bereich und müssen daher ihr gesamtes Vermögen bilanzieren. Das gilt nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz dann auch für die Steuerbilanz, soweit steuerliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 5 Abs. 6 EStG), wie dies lediglich beim notwendigen Privatvermögen der Fall ist (§ 12 Nr. 1 EStG).
Anders ist die Rechtslage dagegen bei einer freiberuflich (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) tätigen GbR, für die weder der Maßgeblichkeitsgrundsatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG noch § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Infektionswirkung, wenn eine Personengesellschaft auch gewerblich tätig wird) gilt.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine freiberuflich tätige Tierarztpraxis in Form einer GbR, die ihre Praxisräume in einem ihr gehörenden Gebäude betrieb, das im Übrigen zu fremden Wohnzwecken vermietet war.

Entscheidung

Zu beachten ist, dass Gesamthandsvermögen, das nicht notwendiges Privatvermögen ist, soweit es nicht der Erzielung von Gewinneinkünften i.S.v. § 18 Abs. 1 EStG dient, sondern zur Erzielung von Überschusseinkünften durch Vermietung verwendet wird, nur dann (gewillkürtes) Betriebsvermögen wird, wenn eine entsprechende Widmung erfolgt.
Daran fehlte es jedoch im Streitfall, weil die Tierarztpraxis den zu fremden Wohnzwecken genutzten Teil des Hausgrundstücks nicht in ihre Gewinnermittlung einbezogen, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung selbstständig ermittelt und unter einer gesonderten Steuernummer selbstständig erklärt hatte.