Zwei Finanzgerichte hatten sich mit der Frage zu befassen, wann eine Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung und Ansprüche auf Steuerrückzahlungen bilanziert werden können.
Gegen diese Urteile wurden Revisionen eingelegt. Entsprechende Fälle können also ruhend gestellt werden.
FG Baden-Württemberg 14.10.10, 3 K 2555/09, Revision unter I R 99/10,
FG Düsseldorf 21.9.10, 6 K 1271/08 K, Revision unter I R 96/10; 30.6.10, 15 K 4281/08 E, G, Zerl, Revision unter X R 19/10
Bei Großbetrieben ist eine Rückstellung für die anfallenden Sach- und Personalkosten einer zukünftigen Betriebsprüfung entgegen H 5.7 Abs. 4 EStH auch ohne Prüfungsanordnung zulässig. Die Verpflichtung, an der Prüfung mitzuwirken, hat ihren wirtschaftlichen Bezugspunkt in der gewerblichen Tätigkeit zum Bilanzstichtag. Insoweit unterscheidet sich dies nicht von den Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verursachung von Kosten ergibt sich noch nicht aus der Festsetzung der Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, weil diese Voraussetzung bei der Umsatzsteuer stets gegeben ist. Sie ergibt sich nach Auffassung des Gerichts vielmehr aus der Einstufung als Großbetrieb und damit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Anschlussprüfung.
Der Zeitpunkt der Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen bestimmt sich nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Maßgeblich ist daher nicht, ob eine Forderung fällig oder ein Recht realisierbar ist. Entscheidend ist nach zwei Urteilen vom FG Düsseldorf vielmehr, ob der Vorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und einen gegenwärtigen Vermögenswert darstellt. Insoweit ist der Anspruch erst dann zu aktivieren, wenn die Steuer rechtskräftig zuerkannt ist. Dieses Vorsichtsprinzip nach HGB gilt neben zivilrechtlichen auch für steuerliche Ansprüche.