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Für die gezahlte Kfz-Steuer ist gewinnerhöhend ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im folgenden Wirtschaftsjahr entfällt.
Es handelt sich um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag für einen späteren Aufwand.
BFH 19.5.10, I R 65/09; 7.4.10, I R 77/08, BFH/NV 10, 1339
Hessisches FG 6.11.08, 9 K 2244/04, DStRE 10, 329


Dabei ist es nach einem Urteil des BFH unerheblich, dass der Steuer keine direkte Gegenleistung gegenübersteht.
Es kommt nämlich allein darauf an, dass die Kfz-Steuer zeitbezogen auf die Dauer der Zulassung erhoben wird. Die gesetzlich vorgeschriebene Vorauszahlung auf eine noch nicht entstandene Steuer reicht für die Bilanzierung eines RAP aus.
Die Entrichtung der Kfz-Steuer ist Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Jahresabschlussstichtag. Die Höhe ist bei Bilanzaufstellung nicht zweifelhaft. Sie stellt zwar keine Vorleistung für eine noch nicht erbrachte, zeitraumbezogene vertragliche Gegenleistung dar. Doch ein RAP nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 EStG ist nicht auf schuldrechtliche Leistungen beschränkt. Ausreichend ist es bereits, wenn mit der Vorleistung ein Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung hierfür aufgefasst werden kann.
Es bedarf keiner unmittelbaren zivil- oder öffentlich-rechtlichen Verknüpfung gezahlter Abgaben mit einer Leistung der öffentlichen Hand. Unerheblich ist daher, dass weder die Zulassung eine Gegenleistung für die Zahlung der Kfz-Steuer ist noch die öffentliche Hand hierdurch eine Verpflichtung gegenüber dem Fahrzeughalter eingeht. Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Steuer nicht entrichtet wird, und bei Verkauf oder Stilllegung des Kfz besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen Betrags. Dies verdeutlicht, dass die Kfz-Steuer mit dem berechtigten Halten von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht.