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In einem Urteil zur Rezeptur eines neu entwickelten Pflanzenschutzmittels hat der BFH folgende Bilanzierungsgrundsätze aufgestellt.
BFH 8.9.11, IV R 5/09

Der Aufwand für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist Be-standteil der Herstellungskosten für die Rezeptur und steht mit der Erzeugung im engen wirtschaftlichen Zusammenhang. Die Herstellung endet regelmäßig erst, wenn das Wirtschaftsgut fertiggestellt ist und seine bestimmungsgemäße Nutzung ermöglicht.
Kosten zur Herstellung eines selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens dürfen gemäß § 5 Abs. 2 EStG nicht aktiviert werden und sind steuerlich sofort abziehbare Betriebsausgaben. Für die Zulassungskosten würde der Erwerber eines Betriebs etwas aufwenden. Die Rezeptur kann daher als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen werden.
Für den Aufwand nicht aktivierungsfähiger immaterieller Güter kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, wenn dieser aufgrund öffentlichen Rechts so eng mit dem betriebli-chen Geschehen des Wirtschaftsjahres verknüpft ist, dass er wirt-schaftlich als Aufwand des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu behandeln ist.
Die Entstehung der Kostenschuld wird nicht davon berührt, dass bei Antragstellung noch ungewiss war, ob der Antrag aufrechterhalten, positiv beschieden und das Unternehmen fortgeführt wird, weil grundsätzlich eine kostenpflichtige Amtshandlung besteht.
Eine im Gewinnermittlungszeitraum entstandene Verbindlichkeit ist auch dann vor dem Bilanzstichtag verursacht, wenn sie unabhängig davon zu erfüllen ist, ob der Unternehmer seine Tätigkeit in Zukunft fortführt oder den Betrieb am Bilanzstichtag beendet. Die Passivierung ist nicht gemäß § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG ausgeschlossen, wenn Zahlungen wegen des Aktivierungsverbots für immaterielle Wirtschaftsgüter abziehbare Betriebsausgaben darstellen.