In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Eine Tätigkeit als Bilanzbuchhalterin für eine Steuerkanzlei kann in abhängiger Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt werden.

Maßgebend ist, wie das Vertragsverhältnis in der Praxis ausgestaltet wird. Das LSG Baden-Württemberg hat bei einer Bilanzbuchhalterin mit Prüfungszulassung zur Steuerberaterin eine sozialversicherungsfreie selbstständige Beschäftigung bejaht.

Für das LSG sprechen folgende Punkte für eine selbstständige Tätigkeit:

  • Keinerlei Weisungen im Hinblick auf die einzelnen Mandate, auch in zeitlicher Hinsicht
  • Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen sowie eigene Mandate in die Steuerkanzlei einzubringen
  • Unterschiedliche, wechselnde Honorar- und Vergütungsmodelle
  • Vereinbartes Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbaren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten
  • Unternehmerisches Risiko durch die Verpflichtung, bei unrichtiger Fallbearbeitung unentgeltlich nachzubessern
  • Eigenständige Bearbeitung der Mandate, nur Endkontrolle durch Steuerberater

Fundstelle
LSG Baden-Württemberg 23.10.18, L 11 R 1095/17