Eine Tätigkeit als Bilanzbuchhalterin für eine Steuerkanzlei kann in abhängiger Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt werden.
Maßgebend ist, wie das Vertragsverhältnis in der Praxis ausgestaltet wird. Das LSG Baden-Württemberg hat bei einer Bilanzbuchhalterin mit Prüfungszulassung zur Steuerberaterin eine sozialversicherungsfreie selbstständige Beschäftigung bejaht.
Für das LSG sprechen folgende Punkte für eine selbstständige Tätigkeit:
- Keinerlei Weisungen im Hinblick auf die einzelnen Mandate, auch in zeitlicher Hinsicht
- Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen sowie eigene Mandate in die Steuerkanzlei einzubringen
- Unterschiedliche, wechselnde Honorar- und Vergütungsmodelle
- Vereinbartes Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbaren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten
- Unternehmerisches Risiko durch die Verpflichtung, bei unrichtiger Fallbearbeitung unentgeltlich nachzubessern
- Eigenständige Bearbeitung der Mandate, nur Endkontrolle durch Steuerberater
Fundstelle
LSG Baden-Württemberg 23.10.18, L 11 R 1095/17