Eine Bilanzberichtigung ist nach § 4 Abs. 2 EStG nicht zulässig, wenn sie einer nicht mehr änderbaren, bestandskräftigen Steuerfestsetzung zugrunde liegt. Dies wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 eingeführt. Zuvor konnte ein fehlerhafter Bilanzansatz in der ersten noch offenen Bilanz richtig gestellt werden, auch wenn aufgrund bestandskräftiger Bescheide eine vorherige Gewinnauswirkung nicht berücksichtigt werden kann.
Der Zweck dieser Änderung bestand darin, sicherzustellen, dass Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr und zeitanteiliger Gewinnaufteilung auf zwei Jahre eine Bilanzberichtigung nur noch vornehmen dürfen, wenn beide Veranlagungen noch geändert werden können. Zuvor war die richtige Erfassung des Totalgewinns kein Grund dafür, eine Berichtigung nicht vorzunehmen.
BFH 19.7.11, IV R 53/09, OFD Hannover 4.6.07; S 2141 – 17 – StO 221/StO 222, OFD Münster 6.6.07
Die Änderung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 betrifft sowohl das kalendergleiche als auch das abweichende Wirtschaftsjahr. Werden nun wie in einem vom BFH entschiedenen Fall aufgrund einer Außenprüfung deutlich höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt, führt dies zu einer Gewinnerhöhung bei der geänderten Bilanz, auch wenn das fehlerhafte Ursprungsjahr nicht mehr änderbar ist.
Die Neuregelung in § 4 Abs. 2 EStG war erstmals für 2007 anzuwenden. Damit sind geänderte Gewinnermittlungen in der Bilanz und in der Einkommensteuerfestsetzung für 2007 nur möglich, wenn hier die fehlerhafte Erfassung erfolgt. Auf den Zeitpunkt der Vornahme der Bilanzberichtigung kommt es dagegen nicht an.