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Trägt ein Partner Kosten zur Herstellung eines im Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudes und nutzt er die Immobilie zur Erzielung von betrieblichen Einkünften, sind seine Aufwendungen zu aktivieren und abzuschreiben.
Bei Nutzungsende ergibt sich daraus keine Auswirkung auf den Gewinn. Ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag wird erfolgsneutral ausgebucht.
BFH 19.12.12, IV R 29/09,
BFH 29.4.08, VIII R 98/04; 10.4.97, IV R 12/96

Der BFH wendet hierbei das Nettoprinzip an, das den Abzug der zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann gebietet, wenn und soweit diese auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden.
Entscheidung
In der Bilanz wird der Aufwand wie ein materielles Wirtschaftsgut behandelt, die Herstellungskosten des fremden Gebäudes als Posten für die Verteilung des eigenen Aufwands aktiviert und nach den Gebäude-AfA-Regeln abgeschrieben.
Diese Sonderregel bewirkt aber nicht, dass der Aufwandsposten ansonsten einem Wirtschaftsgut gleichgestellt wird. Somit werden keine Wertsteigerungen zugerechnet, weil nur Aufwendungen für das Fremden gehörende Wirtschaftsgut getragen werden.
Endet die Nutzung, gehen die nicht vollständig abgezogen Aufwendungen an den wirtschaftlichen Eigentümer und somit auf den Ehegatten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten über. Zudem sind vorhandene stille Reserven des Gebäudes nicht in einen Aufgabegewinn einzubeziehen, so der BFH.
Praxishinweis
Da es sich lediglich um einen rechnerischen Bilanzposten handelt, kann keine 6b-Reinvestitionsrücklage auf das Nutzungsrecht übertragen werden.