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Zur Aktivierung einer Forderung muss diese zum Bilanzstichtag rechtlich entstanden sein.
Die OFD Frankfurt weist darauf hin, dass der Anspruch auf Zinsen nach § 233a Abs. 1 AO dann entsteht, wenn die Festsetzung einer Betriebssteuer zu einer Erstattung führt und zuvor rechtlich kein Zinsanspruch entsteht.
Nach Ablauf der 15-Monats-Frist ist eine Forderung auf die Zinsen jedoch unabhängig davon auszuweisen, ob die Steuer festgesetzt wurde – analog zur Aktivierung von Dividendenansprüchen ohne vorherigen Gewinnverwendungsbeschluss.
OFD Frankfurt 22.4.13, S 2133 A – 21 – St 210
BFH 31.8.11, X R 19/10, BStBl 2012 II S. 190

Der Anspruch wegen einer Steuererstattung ist demnach frühestens zu dem Bilanzstichtag zu aktivieren, der 15 Monate nach dem Jahr liegt, für den er entstanden ist.
Hintergrund
Nach Auffassung des BFH sind Geldforderungen aus Leistungen zu aktivieren, sobald sie unabhängig von der rechtlichen Entstehung wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind.
Das erfolgt mit Veröffentlichung eines Urteils im BStBl. Ab diesem Zeitpunkt wendet es das FA zugunsten des Steuerpflichtigen verpflichtend an. Die bloße Umsetzung in geänderten späteren Steuerbescheiden ändert nichts mehr.
Vor diesem Hintergrund ist somit die Aktivierung einer Forderung auf Erstattungszinsen nur dann am Bilanzstichtag vorzunehmen, der der Urteilsbekanntgabe folgt bzw. bereits früher, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Hindernisse entgegenstehen.
Praxishinweis
Bei Zinsen wegen entstandener Steuernachforderungen handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.
Für eine Rückstellung hierzu muss sie am Bilanzstichtag hinreichend konkret sein. Bei einer Steuernachforderung kann für die Zinsen eine Rückstellung frühestens 15 Monate nach Ablauf des Entstehungsjahres der Nachforderung gebildet werden. Sie umfasst dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Zinsen.