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Biber sind selten, kommen aber immer häufiger wieder vor. Grundsätzlich sind sie nette Kerlchen, solange sie einem nicht den Garten unter Wasser setzen. Dann hört der Spaß auf. So sah das auch der Steuerpflichtige, der präventiv eine Bibersperre anfertigen ließ. Allerdings wollte er nicht allein auf den Kosten sitzen bleiben, sondern reichte diese als außergewöhnliche Aufwendungen bei der Steuererklärung ein.

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Mit dieser Auffassung stimmte der Steuerpflichtige aber nicht mit seinem FA überein. Auch das FG Köln wertete Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten nicht als steuermindernde außergewöhnliche Belastungen.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen machten die Kosten für die Beseitigung von Biberschäden sowie für eine präventive Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das FA erkannte diese Kosten jedoch nicht an. Mit der hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Steuerpflichtigen darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können.

Entscheidung

Das Gericht versagte den Abzug. Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Dadurch hätten sie nicht den Schweregrad erreicht, der zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen erforderlich wäre.

Fundstelle
FG Köln 1.12.17, 3 K 625/17, NZB unter VI B 14/18 beim BFH