Erfolgt die buchhalterische Erfassung von Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung, kann dies ausreichen, um den Buchnachweis nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 UStDV dem Grunde nach zu führen.
BFH 28.8.14, V R 16/14
Hintergrund
Ausfuhrlieferungen sind steuerfrei, sofern der Unternehmer die erforderlichen Nachweise durch Belege und Aufzeichnungen führt. Der Belegnachweis kann dabei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG erbracht werden.
Der Buchnachweis muss hingegen bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat (§ 6 UStG i.V.m. §§ 8 – 17 UStDV).
Sachverhalt
Die Klägerin lieferte Gegenstände steuerfrei ins Ausland. In ihrer Buchführung erfasste sie die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung über die Ausfuhrlieferungen.
Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das FA davon aus, dass die Lieferungen steuerpflichtig seien, da die Klägerin den Beleg und Buchnachweis nicht erbracht habe und änderte die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 2007 und 2008. Das FG folgte dieser Auffassung im Klageverfahren nicht. Hierzu führte der BFH weiter aus:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Lieferungen der Klägerin steuerfrei sind. Um den Buchnachweis zu führen, reicht es aus, wenn die Klägerin die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung buchhalterisch erfasst.
Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch führt oder die Buchführung im Allgemeinen als ordnungsgemäß anzusehen ist. Die Klägerin war berechtigt, durch die im finanzgerichtlichen Verfahren erstellten Anlagen zu den Rechnungen nicht nur den Belegnachweis, sondern auch den Buchnachweis zu vervollständigen.
Da die Klägerin den Belegnachweis aufgrund der von ihr erstellten Anlagen zu den Rechnungen vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erbracht hat, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 6 UStG zu vermuten.
Berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben liegen nicht vor.
Anmerkung
Das Finanzamt vertrat u.a. die Ansicht, dass es auch auf ein Vertretenmüssen in Bezug auf Nachweismängel ankäme.
Der BFH entschied in diesem Zusammenhang zwar mit Urteil vom 28.5.2009 (V R 23/08), dass sich Korrekturen als notwendig erweisen können und unter den Bedingungen, die auch für Rechnungsberichtigungen gelten, zulässig sind, wobei es darauf ankommt, ob die verspätete Erbringung des Buchnachweises das Steueraufkommen gefährdet oder die Steuererhebung beeinträchtigt hat.
Dies steht einer Ergänzung des Buchnachweises jedoch nicht entgegen, da Rechnungen nach § 14c UStG unabhängig von einem schuldhaften Handeln des Rechnungsausstellers berichtigungsfähig sind.