In seinem Jahresbericht 2009 weist der BFH auf in 2010 zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung hin. Dabei handelt es sich u.a. um die folgenden Verfahren:
BFH: Jahresbericht 09 vom 13.1.10
Einkommensteuer
Rückstellung eines Versicherungsvertreters für Betreuungsaufwand (Revision unter X R 48/08): Der Aufwand für die Betreuung der Versicherungsnehmer ist regelmäßig mit der Abschlussprovision abgegolten. Der BFH wird sich dazu äußern müssen, nach welchen Kriterien die Höhe des Betreuungsaufwands für die Rückstellungsbildung geschätzt werden kann.
Rechtsanwälte mit Einkünften aus Insolvenzverwaltung (Revisionen unter VIII R 29/08 und VIII R 37/09): Der BFH wird entscheiden müssen, ob die Insolvenzverwaltertätigkeit von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern eine gewerbliche oder eine selbstständige Tätigkeit darstellt. Welche Bedeutung hierbei der Beschäftigung zahlreicher weiterer Rechtsanwälte und Mitarbeiter zukommt, ist ebenfalls zu klären.
Betriebliche Pkw und Privatnutzung (Revision unter VIII R 24/08): In dem Verfahren ist eine Entscheidung darüber zu erwarten, ob die Ein-Prozent-Regel bei mehreren, im Betriebsvermögen befindlichen Pkw auf jeden einzelnen Pkw isoliert anzuwenden ist. Des Weiteren ist die Frage zu beantworten, ob es bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel auf eine eventuelle private Mitbenutzung durch Personen, die zur Privatsphäre des Unternehmensinhabers gehören, ankommt.
Nachholung unterlassener AfA (Revision unter VIII R 3/08): Veräußern Einnahme-Überschuss-Rechner ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens, ist unklar, ob bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bislang unterlassene AfA geltend gemacht werden kann.
Abzugsbeschränkung für Verpflegungsmehraufwand (Revisionen unter VI R 10/08 und VI R 11/08): Der BFH wird beurteilen müssen, ob die Abzugsbeschränkung für Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie des Art. 6 Abs. 1GG verletzt.
Besteuerung von Rentenversicherungsbeiträgen und Rentenzahlungen unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes (Revisionen unter X R 52/08, X R 53/08 und X R 58/08): In mehreren Verfahren wird sich der BFH mit der Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz beschäftigen müssen. Es sind u.a. die folgenden Fragen zu klären:
Ist bei Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von vor 2005 geleisteten Beiträgen weiterhin die Ertrags¬anteilsbesteuerung anzuwenden?
Verstößt die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz und die Erhöhung des Besteuerungsanteils auf 50 % gegen den Vertrauensschutz und das Rückwirkungsverbot?
Ausgleichszahlungen im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als Werbungskosten (Revision unter X R 23/08): Werden im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen geleistet, statt staatliche und betriebliche Rentenberechtigungen zwischen den Ehegatten aufzuteilen, ist strittig, ob diese Ausgleichszahlungen beim Ausgleichspflichtigen dem Erhalt von Renteneinkünften dienen und damit Werbungskosten darstellen.
Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten (Revision unterX R 10/08): Es ist eine Entscheidung darüber zu erwarten, ob das ab 2006 geltende Abzugsverbot für Steuerberatungskosten, die die private Lebensführung betreffen, verfassungsmäßig ist.
Umsatzsteuer
Fortwirken der Unternehmereigenschaft (Revision unter V R 24/07): Im Streitfall veräußerten die Erben einen Pkw, den der Erblasser seinem Unternehmen zugeordnet hatte und für den er den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Die Erben führten das Unternehmen des Erblassers nicht fort. Der BFH wird dazu Stellung nehmen, ob die Veräußerung des Pkw umsatzsteuerpflichtig ist.
Vorsteuerabzug bei Überlassung eines Gebäudeteils an die Geschäftsführer zu Wohnzwecken (Revisionen unter XI R 9/08 und XI R 10/08): In zwei Verfahren wird sich der BFH dazu äußern, ob
einer GmbH der Vorsteuerabzug aus den Baukosten eines Gebäudes auch insoweit zusteht, als Teile dieses Gebäudes unentgeltlich als Wohnraum an die Geschäftsführer überlassen werden oder
ob es sich vielmehr um eine steuerfreie Vermietung handelt, weil die Arbeitsleistung der Geschäftsführer als Mietzins anzusehen ist.
Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Privatnutzung eines unternehmerischen Fahrzeugs (Revision unter XI R 32/08): Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel kann zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung des Pkw ein pauschaler Abschlag für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten in Höhe von 20 % vorgenommen werden. In dem Verfahren wird der BFH entscheiden müssen, ob der Abschlag auch konkret ermittelt werden kann.
Zweitwohnungsteuer
Kinderzimmer im Elternhaus (Revision unter II R 5/08): Der BFH wird klären müssen, ob das unentgeltliche Bewohnen des Kinderzimmers im Elternhaus bereits als Innehaben einer Erstwohnung zu qualifizieren ist, sodass für die Wohnung am Studienort Zweitwohnungsteuer anfällt.