In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Das hat der BFH entschieden.
Zahlt eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer gesonderte Vergütungen für die Ableistung von Überstunden, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.
BFH 11.11.15, I R 26/15

Eine solche Vergütung widerspricht dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer sich in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifizieren und die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert.
Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, wenn für die Zahlungen überzeugende betriebliche Gründe geltend gemacht werden können.
Der BFH musste nunmehr darüber entscheiden, ob eine Vereinbarung, in welcher im Rahmen eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos auf die unmittelbare Entlohnung zugunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, ebenfalls zur Annahme einer vGA führt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH. Deren alleiniger Gesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist S.
Am 30.12.2005 trafen die Klägerin und S eine „Vereinbarung zur Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten“. Gemäß der Vereinbarung zahlte die GmbH im Folgenden einen Teil des Gehalts in Höhe von 4.000 EUR monatlich auf ein bei einer schweizerischen Bank geführtes Investmentkonto ein.
Die GmbH bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein „Zeitwertkonto“. Lohnsteuer behielt die GmbH nicht ein.
Der GGf erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt. Fraglich war nun, ob es sich bei den Zahlungen für ein „Zeitwertkonto“ um eine vGA handele.

Entscheidung

Der BFH bejahte das Vorliegen einer vGA. Eine Vereinbarung, in welcher im Rahmen eines sog. Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos auf die unmittelbare Entlohnung zugunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, ist nicht mit dem Aufgabenbild des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH vereinbar.
Dies gilt auch, wenn die Gutschrift während der Ansparphase nicht in Zeiteinheiten, sondern in Form eines Wertguthabens erfolgt. Die für Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildeten Rückstellungen führen nach Ansicht des BFH bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung, wenn zeitgleich die Auszahlung des laufenden Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers um diesen Betrag vermindert wird.
Der BFH begründet die Entscheidung primär mit der Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichtet, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar ist ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten kommt es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.

Erläuterungen

Es verträgt sich nicht mit der Aufgabenstellung und Allzuständigkeit eines Geschäftsführers, wenn Überstunden festgehalten und Regelungen für den „Kauf“ späterer Freizeit getroffen werden.
Der BFH weist darauf hin, dass eine vGA bei der betroffenen GmbH vorliegt, auch wenn diese durch den Gehaltsverzicht keinen wirtschaftlichen Schaden erleidet. Eine „Neutralisierung“ des aus der Bildung der Rückstellung folgenden Aufwands durch einen nicht eindeutig bestimmten Verzicht auf einen Teil des laufenden Gehalts und den damit verringerten Gehaltsaufwand scheidet aufgrund der wechselseitigen gesellschaftlichen Veranlassung aus.
Eine derartige Vereinbarung entspricht – vereinfacht ausgedrückt – nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde.
Der Geschäftsführer muss die notwendigen Arbeiten – abgegolten durch die Gesamtausstattung – somit auch dann erledigen, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert.
Eine Freistellungsvereinbarung, die dem Geschäftsführer nicht nur die vollständige Freistellung, sondern auch den teilweisen Ausstieg aus der aktiven Arbeitsphase erlaubt, führt daher regelmäßig zum Vorliegen einer vGA.

Beachten Sie

Die späteren Leistungen aus dem „Pensionsfonds„, in den die GmbH den der Gehaltsherabsetzung entsprechenden Teil der Arbeitsvergütung auszahlt, sind nach den Regeln einer vGA zu besteuern („§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), also mit 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG) oder nach Maßgabe des Teileinkünfteverfahrens (Ansatz der Einkünfte zu 60 Prozent).