Der BFH hat zu weiteren bislang offenen praxisrelevanten Fragen zum Investitionsab-zugsbetrag in zwei Urteilen eine Entscheidung gefällt.
Nachträgliche Bildung des Abzugsbetrags ist möglich
Wird der Betrag mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist daraus auch dann noch auf eine Investitionsabsicht zu schließen, wenn dies erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid erfolgt.
Da der Nachweis zeitlich nicht an die Abgabe der Steuererklärung gebunden ist, können zuvor bereits eingereichte Unterlagen auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren vervollständigt werden. Die Verwaltung hingegen verlangt zum Nachweis der Investitionsabsicht Umstände, die bislang daran gehindert haben, den Abzugsbetrag in der ursprünglichen Erklärung geltend zu machen. Dies wird ausgeschlossen, wenn die Investition schon erfolgt ist.
Nach BFH-Ansicht stellt § 7g EStG auf die Investitionsabsicht anhand einer Prognose ab, was in der Steuererklärung über ein ausgeübtes Wahlrecht mitgeteilt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Formulare innerhalb der Abgabefrist, verspätet oder durch Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid zur ersten Veranlagung eingereicht werden.
Daher besteht beim offenen Schätzungsbescheid das Recht, ein Wahlrecht auf Grundlage nachträglich erklärter Besteuerungsgrundlagen unabhängig davon konkret auszuüben, ob zu diesem Zeitpunkt die Investition schon vorgenommen wurde. Ausreichend ist, dass die Investition innerhalb des Dreijahreszeitraums erfolgt, auch wenn dies schon vor der Erklärungsabgabe erfolgt sein sollte.
Abzug nach einer Realteilung
Der Abzugsbetrag ist für Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers auch dann zulässig, wenn sich die beabsichtigte Investition erst im nach der Realteilung einer Gesellschaft fortgeführten Einzelunternehmen niederschlagen kann. Voraussetzung ist, dass der Einzelunternehmer seine bisher im Rahmen der Mitunternehmerschaft erbrachte unternehmerische Tätigkeit unter Einsatz seines früheren Sonderbetriebsvermögens unverändert fortführt.
Dieses noch zur Ansparrücklage ergangene Urteil lässt sich sinngemäß auch auf die neue Rechtslage übertragen. Eine Bildung ist nur bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung nicht mehr möglich, weil Ab-zugsbetrag oder Rücklage nicht auf den Erwerber übertragbar, sondern auf den konkreten Betrieb bezogen sind.
Somit ist der Übertrag auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen nicht möglich, wohl aber bei rechtlich und wirtschaftlich bestehender Kontinuität zwischen verschiedenen Betriebsvermögen einer Person.
So kann beispielsweise ein Steuerberater seinen Mandantenstamm nahezu vollständig veräußern, einzelne auch künftig betreute Mandate zurückbehalten und die Investition im Restbetrieb tätigen.
Die Realteilung einer Personengesellschaft ist zwar eine Betriebsaufgabe, es kommt aber gerade nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven als Rechtsfolge einer Betriebsaufgabe. Vielmehr ist der Steuerpflichtige zur Fortführung der Buchwerte gezwungen, weil er das unternehmerische Engagement fortführt.
Dieser Umstand erfordert aufgrund des Förderungszwecks von § 7g EStG, für das Sonderbetriebsvermögen eines Bilanzierenden oder EÜR-Rechners die weitere Bildung auch dann zuzulassen, wenn die beabsichtigte Investition nach einer Realteilung im fortgeführten Einzelunternehmen erfolgt.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Rechtsanwalts-Sozietät real geteilt, der Mandantenstamm ging zu gleichen Teilen auf die beiden Gesellschafter über und die übernommenen Wirtschaftsgüter wie Mobiliar und Fachliteratur wurden zum Buchwert in der Rechtsanwaltstätigkeit als Einzelunternehmer fortgeführt.
In diesem Fall erkannte der BFH eine vergleichbare wirtschaftliche Kontinuität wie bei einem nach Praxisveräußerung fortgeführten Restbetrieb an.