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Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann seinen Mitunternehmeranteil steuerneutral zum Buchwert auf sein Kind übertragen, obwohl er ein von der Gesellschaft genutztes Grundstück zeitgleich und ebenfalls steuerneutral an eine weitere Personengesellschaft überträgt.
Die Begünstigung scheidet entgegen der Verwaltungsauffassung aus 2005 nicht aus, weil ein Betriebsgrundstück im Sonderbetriebsvermögen vorher oder zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen wurde.
BFH 2.8.12, IV R 41/11,
BMF 3.3.05, IV B 2 – S 2241- 14/05 ,BStBl I 05, 458, Tz. 7

Die Bedeutung der Entscheidung für die Praxis liegt aber darin, dass der BFH die beiden steuerlichen Begünstigungen nach § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG kumulativ in zeitlichem Zusammenhang zulässt und nicht mit der Keule der Gesamtplanrechtsprechung argumentiert. Denn danach müsste die planmäßige Anwendung mehrerer steuerlicher Vergünstigungen zu deren Versagung führen.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte der Vater als alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG sein Betriebsgrundstück vermietet. Er schenkte seiner Tochter zunächst 80 % seiner KG-Anteile sowie alle GmbH-Anteile. Danach gründete er eine zweite GmbH & Co. KG. Auf diese übertrug er das Betriebsgrundstück und zeitgleich die restlichen KG-Anteile auf die Tochter.
Entscheidung
Alle Übertragungen können für sich genommen zum Buchwert stattfinden. Daran ändert sich nichts, wenn das im zeitlichen Zusammenhang geschieht. Der Mitunternehmeranteil setzt sich aus Gesellschafts- und Sonderbetriebsvermögen zusammen.
Ob bei einer vorherigen Entnahme oder Veräußerung stille Reserven aufgedeckt wurden, ist ohne Bedeu-tung. Bei taggleicher Übertragung oder Überführung in ein zweites Be-triebsvermögen liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG zwar grundsätzlich nicht vor.
Eine Ausnahme gilt allerdings für die Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 5 EStG: Dann kann der Bruchteil des Gesellschaftsvermögens mit der Übertragung von Sonderbetriebsvermögen unabhängig davon verbunden werden, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis er zum Gesellschaftsvermögen steht.