In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH definiert erneut den Erst- oder Haupthaushalt bei doppelter Haushaltsführung.
Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist dabei entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält.
BFH 14.11.13, VI R 10/13, BFH 16.1.13, VI R 46/12, BStBl II 13, 627; 14.10.04, VI R 82/02, BStBl II 05, 98; 15.12.05; III R 27/05, BStBl II 06, 561; 30.7.09, VI R 13/08, BFH/NV 09, 1986; 28.3.12 VI R 87/10, BStBl II 12, 800; 26.7.12, VI R 10/12, BStBl II 13, 208

Grundsätzliche Voraussetzung

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen sind grundsätzlich Werbungskosten.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer. Auch dieser kann einen doppelten Haushalt führen.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung eines 1956 geborenen nicht selbstständigen Steuerpflichtigen. Seit 2005 ist der Angestellte in H mit Nebenwohnsitz gemeldet. Diese Wohnung hat eine Wohnfläche von 75 qm, besteht aus vier Zimmern, Küche und Bad. In L ist der Kläger mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dort befindet sich ein im Eigentum des Vaters stehendes Reihenhaus.
Hier bewohnt der Steuerpflichtige sein altes Kinderzimmer von rund 13 qm. Die übrigen Räumlichkeiten nutzt er gemeinsam mit seinem Vater. Neben Fahrtkosten für 45 Heimfahrten zwischen H und L machte der Steuerpflichtige Kosten für die Wohnung in Höhe von rund 7.000 EUR geltend.

Entscheidung und Begründung

Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist nach Auffassung des BFH davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet werden kann.
Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, der Mittelpunkt der Lebensinteressen hingegen am Heimatort gesehen wird, weil dort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.
Laut BFH dürfen die Wohnverhältnisse am Lebensmittelpunkt vergleichsweise einfach oder beengt sein. Die Räumlichkeiten müssen nicht den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung entsprechen.
Deshalb wird ein eigener Hausstand auch dann unterhalten, wenn der Ersthausstand gemeinsam mit den Eltern geführt wird. Dabei ist die Übernahme an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten keine Bedingung. Eine finanzielle Beteiligung bei einer gemeinsamen Haushaltsführung von Eltern und Kindern kann auch vorliegen, wenn etwa eine Aufteilung nach laufenden und einmaligen Kosten oder nach gewöhnlichem und außergewöhnlichem Aufwand vorgenommen wird.
Der Entgeltlichkeit ist in diesem Zusammenhang lediglich eine Indizfunktion beizumessen.
h33 Praxishinweis

Aufgrund der Reisekostenreform ab 2014 ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG eine Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht sowie die finanzielle Beteiligung des Berufstätigen am gemeinschaftlichen Haushalt erforderlich.
Diese gesetzliche Voraussetzung muss der Steuerpflichtige darlegen.
Die Urteilsbegründung enthält neben nützlichen weiteren Ausführungen zur steuerlichen doppelten Haushaltsführung auch zahlreiche Verweise auf die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema, das zumindest bis 2013 seine Gültigkeit besitzt.