Der BFH hat in zwei Urteilen konkretisiert, wann die Entfernungspauschale auch für einen längeren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann.
BFH 16.11.11, VI R 19/11, BFH 16.11.11, VI R 46/10; 10.4 07, VI B 134/06, BFH/NV 07, 1309, BMF 31.8.09, IV C 5 – S 2351/09/10002, BStBl I 09, 891
Grundsätzlich wird nur die kürzeste Entfernung akzeptiert. Die Ausnahme gilt dann, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Dabei ist eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls wie etwa Streckenführung, Ampelschaltung und Ähnliches in die Beurteilung einzubeziehen. Hiernach kann eine Strecke auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn bei Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist.
Damit kommt einer Zeitersparnis auf der Umwegstrecke nur noch indizielle Bedeutung zu. Je größer sie indes ist, desto mehr spricht dafür, eine längere Straßenverbindung als offensichtlich verkehrsgünstiger anzusehen. Der BFH betont, dass bei einer Verkürzung von unter 10 % viel dafür spricht, dass diese minimale Zeitersparnis allein keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen. Allerdings kommt nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht und eine bloß mögliche, aber im Alltag nicht benutzte Strecke kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.
Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hatte, ist eine Straßenverbindung dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung anzusehen, wenn der Arbeitnehmer hierdurch die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Diese Bedingung liegt vor, wenn die Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.
Aus Vereinfachungsgründen ist die Pauschalierung hinsichtlich der kürzesten Verbindung als Regelfall zulässig, weil der Ansatz der benutzten Fahrtstrecke die Notwendigkeit umfangreicher Ermittlungen durch die Finanzbehörden einschließlich von Beweiserhebungen in jedem Einzelfall zur Folge hätte.
Steuer-Tipp:
Nach den Grundsätzen beider Urteile muss die vom Arbeitnehmer benutzte Verbindung nicht zwingend verkehrsgünstiger als alle übrigen möglichen Verbindungen zwischen Wohn- und Arbeitsort sein. Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht die verkehrsgünstigste Strecke. Verkehrsgünstiger kann eine Strecke laut BFH auch sein, wenn sie nur eine relativ geringe oder im Extremfall gar keine Zeitersparnis bringt, sie sich jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung.
Die BFH-Grundsätze zur längeren, aber offensichtlich verkehrsgünstigeren Straßenverbindung können auch Selbstständige für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte verwenden. In einem der beiden Urteile ging es zudem um Fahrtkosten zur CeBIT, die nun unter den neuen Grundsätzen zu gemischt veranlassten Aufwendungen zum Teil absetzbar sein können. Die Vorinstanz hatte die geltend gemachten Kosten für den Besuch auf der CeBIT nicht als Werbungskosten berücksichtigt, weil ihre ausschließlich berufliche Veranlassung nicht belegt war. Die Vorentscheidung war aufzuheben. Sofern die Aufwendungen von Dritten übernommen werden, liegt eine berufliche Veranlassung nach Ansicht des BFH nahe.