Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG entfällt wegen zu hoher Entnahmen nachträglich, wenn sie ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerb ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dient. Die negativen Folgen eines aktuellen BFH-Urteils gelten für das alte und neue Recht. Damit entfallen bei Zuwendungen vor 2009 Freibetrag und Bewertungsabschlag für unentgeltlich zugewendetes Betriebsvermögen rückwirkend, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren Überentnahmen von mehr als 52.000 EUR tätigt.
Quelle:
BFH 11.11.09, II R 63/08,
BFH 22.5.02, II R 61/99, BStBl II 02, 598
Ländererlass 25.6.09, BStBl I 09, 713
Bei Erwerben nach 2008 sind Überentnahmen von mehr als 150.000 EUR schädlich. Die Auswirkungen sind jetzt noch gravierender, da nach Wegfall der Steuerfreiheit von 85 oder 100 % der Verkehrswert maßgebend ist.
Nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG fallen die Verschonungsregeln unabhängig von den Gründen rückwirkend weg, soweit der Erwerber bis zum Ende des letzten in die Frist fallenden Wirtschaftsjahres Überentnahmen tätigt. Schädlich ist grundsätzlich jede Entnahme. Die Norm ist nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt, sondern soll Steuerprivilegien nur dann gewähren, wenn der Betrieb in seinem Bestand fortgeführt wird. Dieser Zweck hindert den Gesetzgeber nicht daran, Betriebsvermögen mindernde Entnahmen generell als schädlich anzusehen. Das ist keine verfassungsrechtlich unzulässige Typisierung.
Steuertipp: Überentnahmen lassen sich durch gezielte Einlagen kurz vor Fristablauf verhindern. Dabei liegt kein Gestaltungsmissbrauch nach
§ 42 AO vor. Werden die Mittel jedoch statt aus vorhandenem privaten Vermögen durch Aufnahme eines Kredits geleistet, kann das Darlehen eine betriebliche Schuld des Erwerbers darstellen. Dann liegt keine Einlage mehr vor, die eine schädliche Überentnahme ausgleicht.