In für UNTERNEHMER

Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf sind Bewirtungsaufwendungen auch dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn Eigenbelege erstellt werden und auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Bewirtenden fehlt.
FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2009, Az. 11 K 1093/07 E, Rev. unter X R 57/09


Nach der Regelung im Einkommensteuergesetz sind Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zum Nachweis der Bewirtungskosten muss der Steuerpflichtige folgende schriftliche Angaben machen:
Ort und Datum der Bewirtung,
Höhe der Aufwendungen,
Teilnehmer und
Anlass der Bewirtung.
Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat, genügen neben der Rechnung Angaben zum Bewirtungsanlass und zu den Teilnehmern. Rechnungen über 150 EUR müssen zudem den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorfs liegen ordnungsgemäße Nachweise auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige Eigenbelege mit den erforderlichen Angaben erstellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck auch noch nachträglich im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden.
Der Abzugsfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. Dies gilt zumindest dann, wenn die wirtschaftliche Belastung durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen wird, so das Finanzgericht.
Aufgrund der eingelegten Revision wird der Bundesfinanzhof abschließend zu entscheiden haben. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld zu vermeiden, sollten die von der Finanzverwaltung auferlegten Nachweisanforderungen erfüllt werden.

Steuertipp

„Bewirtung von Arbeitskollegen“:
„Bewirtungskosten für die Jahresabschlussfeier“:
„Bewirtung ist bei erfolgsabhängiger Vergütung“:
„Bewirtung im Namen des Arbeitgebers“:
„Bewirtungsaufwand bei Schulungen“: