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Im Fall einer Gaststättenbewirtung ist zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen eine Rechnung beizufügen. Die ausgestellte Rechnung muss dabei den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten, sofern es sich nicht um eine „Kleinbetragsrechnung handelt.
Insoweit reichen selbst ausgestellte Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen nicht aus, um Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass bis zu 70 % als Betriebsausgaben abzusetzen.
BFH 18.4.12, X R 57/09,
BFH 27.6.90, I R 168/85, BStBl II 90, 903
Einkommensteuerreformgesetz 1974, BT-Drucks. 7/2180, 16
BMF IV B 2, 22.8.05, S 2144 – 41/05, 11.7.06, S 2144 – 53/06; 23.3.06, S 2144 – 15/0

Die sich aus § 4 Abs. 5 EStG ergebenden Voraussetzungen – schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer, Bewirtungsanlass sowie Höhe der Aufwendungen – reduzieren sich bei der Bewirtung in einer Gaststätte auf Anlass, Teilnehmer und vorhandene Rechnung. Das hat der BFH nun klarstellend geurteilt.
Im Gegensatz zur Auffassung des FG Düsseldorf in der Vorinstanz können fehlende Angaben in einer Rechnung nicht durch Eigenbelege ersetzt werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 3 EStG als lex specialis ist insbesondere zwingend erforderlich, dass über eine Gaststättenbewirtung eine Rechnung vorliegt.
Dies kann nicht durch andere Nachweise ersetzt werden. Zwar können ein Eigenbeleg oder andere ergänzende Unterlagen die Pflicht zur schriftlich geforderten Angabe komplettieren. Dem Abzug als Betriebsausgaben steht jedoch weiterhin entgegen, dass die Angabe des Steuerpflichtigen als bewirtende Person auf den ansonsten ordnungsgemäßen Gaststättenrechnungen fehlt.
Gesetzlich vorgeschrieben ist jedoch, dass diese Rechnungen alle entsprechenden Angaben enthalten müssen. Das wird durch andere Belege nicht entbehrlich. Die Einführung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG in 1974 beruht auf dem gesetzgeberischen Willen, dass bei Bewirtung in einer Gaststätte Aufwendungen durch eine Rechnung des Lokals belegt werden müssen.