In für ARBEITNEHMER

Ein leitender Angestellter mit erfolgsabhängiger Vergütung kann die Kos-ten für die Bewirtung der ihm unterstellten Mitarbeiter in voller Höhe als Werbungskosten abziehen.
Nach Ansicht des BFH unterliegen diese Bewirtungsaufwendungen nicht der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 EStG auf 70 v.H. der allgemein üblichen Bewirtungskosten.
BFH 19.6.08, VI R 33/07, VI R 48/07;18.10.07, VI R 43/04, BFH/NV 08, 357; 24.5.07, VI R 78/04, BStBl II 07, 721


Ob Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbracht werden oder zur privaten Lebensführung gehören, muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
Ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung kann dabei der Umstand sein, dass der Angestellte eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Vergütung erhält. Denn in einem solchen Fall hat er es in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Das allein reicht aber für die Zuordnung von Bewirtungsaufwendungen zu den Werbungskosten nicht aus. Hinzu kommen die konkreten Begleitumstände der jeweiligen Bewirtungen wie etwa Anlass, Ort der Veranstaltung und die Auflistung der Teilnehmer.
Sofern eine berufliche Veranlassung und damit Werbungskosten vorliegen, unterliegen die Aufwendungen nicht der Abzugsbeschränkung für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nach § 4 Abs. 5 EStG. Eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass bezieht sich vielmehr auf Personen, die nicht Arbeitnehmer des gleichen Arbeitgebers sind.
Die Abzugsbeschränkung ist daher nicht anwendbar, wenn sich ein Arbeitnehmer aus beruflicher Veranlassung wie ein bewirtender Arbeitgeber verhält. Dies gilt insbesondere für ihm unterstellte Personen, die durch ihre Mitarbeit Einfluss auf die Höhe der variablen Bezüge des Bewirtenden nehmen.