Übernehmen Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass die Kosten für eine Bewirtung im Namen ihres Arbeitgebers, können sie diese Aufwendungen ungekürzt und ohne Verpflichtung zur Benennung der Gäste als Werbungskosten abziehen.
BFH 19.6.08, VI R 48/07, DStR 08, 1581, 24.5.07, VI R 78/04, BStBl II 07, 721; 1.2.07, VI R 25/03, BStBl II 07, 459
Die Nachweisanforderungen und der begrenzte Kostenabzug von 30 v.H. des § 4 Abs. 5 EStG gilt nach dem Urteil des BFH nur, wenn der Arbeitnehmer selbst als bewirtende Person auftritt.
Im zugrunde liegenden Fall feierte ein General der Bundeswehr seinen Abschied in den Ruhestand. Er übernahm einen Teil der Aufwendungen, die anlässlich der militärischen Zeremonie mit anschließendem Empfang angefallen waren.
In diesem Fall tritt der Arbeitgeber als Gastgeber auf, wenn er
die Gästeliste festlegt,
die Organisation und den Ablauf der Veranstaltung vorgibt und
seine Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
Der Arbeitnehmer selbst bewirtet die Gäste im Namen seines Arbeitgebers. Damit sind seine Aufwendungen für Getränke und Speisen ohne weitere Nachweisanforderungen in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.
Steuer-Tipp :
Mit dieser Entscheidung setzt der BFH seine Rechtsprechung zur Bewirtung im Werbungskostenbereich zugunsten der Arbeitnehmer fort. Jüngst hatte er entschieden, dass Aufwendungen eines Außendienstmitarbeiters für Bewirtung und für Werbegeschenke an Kunden beruflich veranlasst sein können, auch wenn der Mitarbeiter keine erfolgsabhängige Entlohnung erhält. Ähnlich fiel das Urteil bei einem Geschäftsführer mit Tantiemeanspruch aus, der für Betriebsangehörige im eigenen Garten eine Feier veranstaltet hatte.