Zahlt der Arbeitgeber die Mahlzeiten seiner Mitarbeiter auf einer Fortbildungsveranstaltung, handelt es sich um Arbeitslohn, weil die üblichen Verköstigungen im Rahmen einer Fortbildung als nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse stattfinden.
Insoweit liegt ein Sachbezug vor.
BFH 19.11.08, VI R 80/06, DStR 09, 29; 19.8.04, VI R 33/97, BStBl II 04, 1076
Hierbei wendet der BFH sowohl die Steuerfreistellung des § 3 Nr. 16 EStG als auch die Sachbezugsfreigrenze in § 8 Abs. 2 S. 9 EStG von 44 EUR an. Für die Bewertung sind aber nicht die amtlichen Sachbezugswerte, sondern die üblichen Endpreise nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG maßgebend.
Die offizielle Sachbezugsverordnung für Steuern und Sozialabgaben dient der Vereinfachung und bezieht sich nur auf Fälle, in denen für eine gewisse Dauer im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Kost und Logis als Teil des Arbeitslohns zur Verfügung gestellt werden. Die sporadische Bewirtung aus Anlass eines Betriebsausflugs oder einer Dienstreise fällt nicht darunter.
In einem ersten Schritt kann der Arbeitgeber „Verpflegungsmehraufwendungen“: in Höhe der Pauschbeträge steuerfrei vergüten oder insoweit Mahlzeiten gewähren. Sofern der verbleibende Wert für die Verpflegung anschließend unter der Freigrenze von 44 EUR bleibt, kommt es insgesamt nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Denn die nach § 3 Nr. 16 EStG „steuerfreien Sachbezüge“: sind nicht in die Freigrenze einzubeziehen. Da sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung ange-schlossen hat, ist die günstige Regelung mit hoher praktischer Relevanz nun allgemein anzuwenden.
Steuer-Tipp
Zu beachten ist, dass die Entscheidung des BFH eindeutig der bisherigen Verwaltungsauffassung und der Handhabe in der Praxis widerspricht. Danach gelten die Bezugswerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung neben den arbeitstäglichen Mahlzeiten laut R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR auch für Mahlzeiten, die anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit wie einer Fortbildungsveranstaltung abgegeben werden. Die Abgabe der Mahlzeit muss lediglich vom Arbeitgeber veranlasst sein und ihr Wert darf 40 EUR nicht überschreiten. Ein Abweichen von dieser Regelung führt zwar öfters zur Steuerfreiheit, aber in der Praxis auch zu erheblichen neuen Bewertungsschwierigkeiten.