Übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen sind in der Regel sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen.
Führen Maßnahmen aber auch zu einem wesentlich verbesserten Gebrauchswert eines Hauses gegenüber dem ursprünglichen Zustand in mindestens drei Kernbereichen, sind sie als Herstellungskosten zu beurteilen.
Dabei verweist das FG Köln auf die BFH-Rechtsprechung und betont, dass für diese Beurteilung die Maßstäbe zugrunde zu legen sind, die zum Zeitpunkt des Erwerbs allgemein üblich waren.
FG Köln 26.1.12, 10 K 235/10,
BFH 12.9.01, IX R 39/97, BStBl II 03, 569
Zunächst wird ermittelt, welchem Standard von einfach bis sehr an-spruchsvoll die vier Kernbereiche vor den Arbeiten entsprachen. Führen die Instandsetzung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Hei-zungsanlagen oder der Fenster zu einer wesentlichen Verbesserung mindestens in drei Gebieten, sind sie als Herstellungsmaßnahmen zu beurteilen. Hierbei kam es im Urteilsfall in allen vier Kernbereichen zu einem Sprung vom einfachen mindestens auf mittleren Standard. Im Urteilsfall wurden folgende Maßnahmen durchgeführt:
# Vollzogen wurde der Einbau von Kunststofffenstern mit ISO-Verglasung und Fensterbänken aus Kunststein statt der bisher fehlenden Isolierung.
# Die Elektroinstallation war eine einfache Ausstattung und technisch überaltert. Die Kapazitätserweiterung erfolgte durch neu verlegte Herdleitungen mit modernen Sicherungskästen für eine reibungslose Stromversorgung.
# Im Sanitärbereich lag eine einfache Wasser- und Abwasserinstallation vor und Badewannen wurden über Kohlebadeöfen mit Warmwasser versorgt. Nach dem Umbau läuft dies über die Zentralheizung im Keller und es gab WCs mit Druckspüler.
# Der Austausch von Einzel- und Mehrraum-Warmluft-Kachelöfen auf Kohlebasis durch eine Gaszentralheizung wurde vollzogen.