Werden Flächen, die einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb darstellen, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an zwei Erwerber übertragen, liegt keine Betriebsverkleinerung, sondern eine Betriebszerschlagung vor. Dies führt zur Aufdeckung der stillen Reserven. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Eigentümerin mehrerer verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke (Steuerpflichtige) in einem Gesamtumfang von circa 40.000 Quadratmeter. Diese stellten steuerlich einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb dar. Sie übertrug sämtliche Grundstücke auf ihre beiden Töchter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, wonach eine Tochter circa 29.000 Quadratmeter und die andere circa 11.000 Quadratmeter erhielt.
Hierin sah das FA eine Betriebsaufgabe und ermittelte einen entsprechenden Aufgabegewinn, den es der Besteuerung unterwarf. Hiergegen wandte sich die Steuerpflichtige, indem sie vortrug, es liege lediglich hinsichtlich des kleineren Teils eine Entnahme vor und der insoweit verkleinerte restliche Betrieb sei fortgeführt worden.
Entscheidung
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Steuerpflichtige ihren ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb zerschlagen und nicht verkleinert habe. Auch habe die Steuerpflichtige mit einer Übertragung von circa 28 % der Gesamtfläche an die eine Tochter nicht sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die andere Tochter übertragen. Hierbei handele es sich nicht lediglich um geringfügige Teilflächen.
Fundstelle
* FG Münster 22.5.19, 7 K 802/18 E, Rev. beim BFH unter VI R 24/19