Bei einer Betriebsverpachtung ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Aufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit der Fortführung besteht. Daher ist die Verpachtung nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass das mietende Unternehmen einer anderen Branche angehört. Denn entscheidend ist nicht, ob dieser den bisherigen Betrieb fortführt, sondern ob der Verpächter die Eigenbewirtschaftung nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderung wieder aufnehmen kann. Das gilt nicht nur, wenn der Betrieb im Ganzen als geschlossener Organismus verpachtet wird, sondern auch bei Vermietung zumindest aller wesentlichen Grundlagen des Betriebs.
BFH 19.3.09, IV R 45/06